Bundesgesetz vom 1. Juli 1967, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 neuerlich abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl.

Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960, BGBl. Nr. 242/

1960, BGBl. Nr. 119/1961, BGBl. Nr. 17/1962,

BGBl. Nr. 323/1962, BGBl. Nr. 84/1963, BGBl.

Nr. 198/1963, BGBl. Nr. 35/1964 und BGBl.

Nr. 335/1965 wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Im § 1 Abs. 1 hat es anstatt „soweit sie in der Krankenversicherung nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 189/1955, pflichtversichert oder selbstversichert

    (§ 19 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

    oder nach den Vorschriften des Bundesangestellten - Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94, in der Krankenversicherung pflichtversichert und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind."

    zu lauten: „soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert oder selbstversichert (§ 19 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/

    1955) und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind."

  2. § 1 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:

    „b) Dienstnehmer, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb,

    einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen,

    wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision)

    zusteht, sowie Dienstnehmer, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht, sofern in gesetzlichen Vorschriften oder in den dienstrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den Fall der Arbeitslosigkeit und ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für Karenzurlaubsgeld

    (§§. 25 a bis 25 f) in einem diesem Bundesgesetz gleichwertigen Ausmaß vorgesehen sind,".

  3. § 1 Abs. 2 lit. e hat zu lauten:

    „e) Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,

    soweit sie aber das 15. Lebensjahr vor Beendigung der allgemeinen Schulpflicht beenden, bis zum Ablauf des letzten Schuljahres."

  4. Dem § 12 ist ein Abs. 10 nachstehenden Wortlautes anzufügen:

    „(10) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspru-

    ches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu...

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