Bundesgesetz vom 15. Dezember 1967, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 neuerlich abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960, 119/1961,

17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963, 35/1964,

335/1965 und BGBl. Nr. 261/1967, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 1 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig,

    1. wenn sie für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 50 S gebührt,

    2. wenn sie für mindestens eine Woche oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage als wöchentliches Entgelt höchstens 150 S oder als monatliches Entgelt höchstens 650 S gebühren,

    3. wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten,

    sondern nach einem anderen Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen Dritter) vereinbart ist und dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter in einem Kalendermonat ein Entgelt von höchstens 650 S gebührt.

    Eine Beschäftigung, die in den in Betracht kommenden Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst

    übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) gilt nicht als geringfügig.

    Ebenso gilt nicht als geringfügig eine auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung, wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb nicht mehr als 650 S in einem Monat oder 150 S in einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monates oder der betreffenden Woche begonnen hat, geendet hat oder unterbrochen wurde."

  2. § 12 Abs. 8 erster Satz hat zu lauten:

    „(8) Als arbeitslos gilt auch, wem aus einer oder mehreren Beschäftigungen bei täglicher oder wöchentlicher Entlohnung ein Entgelt von höchstens 150 S in der Woche, bei monatlicher Entlohnung von höchstens 650 S im Monat gebührt oder wer eine vorübergehende Beschäftigung ausübt."

  3. Im § 21 hat Abs. 3 zu lauten:

    Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 in die XXXIV. Lohnklasse fallen würden, gebührt, sofern sie eine Sonderzahlung bezogen haben, der um 6 S erhöhte Grundbetrag der Lohnklasse XXXV; bei Arbeitslosen die ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen in die XXXV. Lohnklasse fallen, ist, sofern eine Sonderzahlung bezogen wurde, der Grundbetrag dieser Lohnklasse um 12 S zu...

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