Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Arbeitsmittelverordnung und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert werden

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Auf Grund der §§ 17, 39 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 63 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes Â

(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet: Â

Artikel 1Â Â

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO), BGBl. II Â

Nr. 164/2000, wird wie folgt geändert: Â

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 11 angefügt: Â

„(11) ,Kraftbetrieben‘ im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel nur bei Antriebsformen, die Â

den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder Â

hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft

(unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.“ Â

2. In § 7 Abs. 1 Z 2 und Z 11, in § 8 Abs. 1 Z 2 und Z 9 sowie in § 10 Abs. 1 Z 2 wird jeweils das Wort Â

„motorkraftbetriebene“ durch das Wort „kraftbetriebene“ ersetzt. Â

3. In § 7 Abs. 1 Z 9 wird das Wort „Hängegerüste“ durch die Wortfolge „Bauaufzüge mit Personenbeförderung,

Einrichtungen zur Beförderung von ArbeitnehmerInnen im Schornsteinbau“ ersetzt. Â

4. In § 7 Abs. 1 Z 14 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nachstehende Z 15 bis 17 Â

angefügt: Â

  „15. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste, Â

  16. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge), Â

  17. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden.“ Â

5. In § 8 Abs. 1 Z 23 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nachstehende Z 24 bis 28 Â

angefügt: Â

  „24. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste, Â

  25. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge), Â

  26. mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte), Â

  27. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden, Â

28. Verteilermaste.“ Â

6. § 8 Abs. 4 lautet: Â

„(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr Â

  1. eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen, Â

  2. dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden Â

oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Me-

   Â

thoden für die Durchführung dieser Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert Â

werden.“ Â

7. In § 8 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln zum Heben von Â

ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und...

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