Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Arbeitsmittelverordnung und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert werden
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Auf Grund der §§ 17, 39 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 63 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes Â
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet: Â
Artikel 1Â Â
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO), BGBl. II Â
Nr. 164/2000, wird wie folgt geändert: Â
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 11 angefügt: Â
„(11) ,Kraftbetrieben‘ im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel nur bei Antriebsformen, die Â
den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder Â
hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft
(unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.“ Â
2. In § 7 Abs. 1 Z 2 und Z 11, in § 8 Abs. 1 Z 2 und Z 9 sowie in § 10 Abs. 1 Z 2 wird jeweils das Wort Â
„motorkraftbetriebene“ durch das Wort „kraftbetriebene“ ersetzt. Â
3. In § 7 Abs. 1 Z 9 wird das Wort „Hängegerüste“ durch die Wortfolge „Bauaufzüge mit Personenbeförderung,
Einrichtungen zur Beförderung von ArbeitnehmerInnen im Schornsteinbau“ ersetzt. Â
4. In § 7 Abs. 1 Z 14 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nachstehende Z 15 bis 17 Â
angefügt: Â
  „15. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste, Â
  16. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge), Â
  17. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden.“ Â
5. In § 8 Abs. 1 Z 23 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nachstehende Z 24 bis 28 Â
angefügt: Â
  „24. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste, Â
  25. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (zB Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge), Â
  26. mechanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (zB Fräsen, Aufbruchgeräte), Â
  27. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden, Â
28. Verteilermaste.“ Â
6. § 8 Abs. 4 lautet: Â
„(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr Â
  1. eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen, Â
  2. dafür zu sorgen, dass die fachkundigen Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden Â
oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf dem Gebiet der Prüfinhalte oder Me-
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thoden für die Durchführung dieser Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert Â
werden.“ Â
7. In § 8 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln zum Heben von Â
ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und...
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