Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden ? Familienhospizkarenz

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel 1Â Â

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes Â

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. Im § 11 Abs. 2 werden das Zitat „§ 15 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 15f Abs. 1“, das Zitat „§ 15 Abs. 3“ Â

    durch das Zitat „§ 15f Abs. 2“ und der Begriff „Karenzurlaub“ durch den Begriff „Karenz“ ersetzt. Â

  2. Im § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 oder 15b MSchG oder §§ 2 Â

    oder 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 27 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Â

    Nr. 305“ durch die Wortfolge „einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Â

    Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes Â

    gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,“ ersetzt. Â

  3. Nach § 14 werden folgende §§ 14a und 14b samt Ãœberschriften eingefügt: Â

    „Sterbebegleitung Â

    § 14a. (1) Der Arbeitnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung Â

    eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate Â

    nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein Â

    gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Eine solche Maßnahme kann auch für Â

    die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern verlangt werden. Der Â

    Arbeitnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Â

    Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf. Â

    (2) Der Arbeitnehmer hat den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine schriftliche Bescheinigung

    über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen. Â

    (3) Der Arbeitnehmer kann die von ihm nach Abs. 1 verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage,

    die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Â

    Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Arbeitgeber binnen fünf Arbeitstagen – bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen – ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Das Â

    Arbeits- und Sozialgericht hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen Â

    des Arbeitnehmers zu entscheiden. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und Â

    sind – unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Â

    Gründen des § 517 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Bis zur Entscheidung des Â

    Â Â Â Â

    Arbeits- und Sozialgerichts kann der Arbeitnehmer die von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung vornehmen, es sei denn, das Arbeits- und Sozialgericht untersagt auf Antrag des Arbeitgebers Â

    dem Arbeitnehmer mit einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 2 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, Â

    die Vornahme dieser Änderung. Im Ãœbrigen sind die für einstweilige Verfügungen geltenden gesetzlichen Â

    Bestimmungen anzuwenden. Â

    (4) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt Â

    zu geben. Er kann die vorzeitige...

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