Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz und das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 geändert werden und das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen aufgehoben wird (EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel 1Â Â

Änderung des Arbeitszeitgesetzes Â

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 162/2001, wird wie folgt geändert: Â

  1. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3a samt Ãœberschrift eingefügt: Â

    „ABSCHNITT 3a Â

    Nachtarbeit Â

    Definitionen und Arbeitszeit Â

    § 12a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und Â

    05.00 Uhr. Â

    (2) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer, die Â

  2. regelmäßig oder Â

      2. sofern der Kollektivvertrag nicht anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr Â

    während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten. Â

    (3) Nachtschwerarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Nachtarbeitnehmer, die Nachtarbeit Â

    im Sinne des Abs. 1 unter den in Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 NSchG genannten Bedingungen leisten. Â

    (4) Beträgt in den Fällen der Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 die durchschnittliche tägliche Normalarbeitszeit der Nachtarbeitnehmer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen mehr als acht Â

    Stunden, so gebühren zusätzliche Ruhezeiten. Von der Summe aller Ãœberschreitungen abzüglich der Â

    Summe aller Unterschreitungen der täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden im Durchrechnungszeitraum sind insgesamt zwei Drittel als zusätzliche Ruhezeiten zu gewähren. Â

    (5) Soweit nach diesem Bundesgesetz eine Tagesarbeitszeit von mehr als acht Stunden zulässig ist, Â

    darf für Nachtschwerarbeiter die durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen innerhalb eines Â

    Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der Überstunden acht Stunden nur dann überschreiten,

    wenn dies durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zugelassen wird. In diesen Fällen Â

    gebühren zusätzliche Ruhezeiten im Gesamtausmaß der Summe aller Ãœberschreitungen abzüglich der Â

    Summe aller Unterschreitungen der Tagesarbeitszeit von acht Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum.

    (6) Soweit die zusätzlichen Ruhezeiten nach Abs. 4 und 5 nicht bereits während des Durchrechnungszeitraumes gewährt werden, sind die zusätzlichen Ruhezeiten bis zum Ablauf von vier Kalenderwochen nach Ende des Durchrechnungszeitraumes, bei Schichtarbeit bis zum Ende des nächstfolgenden Â

    Schichtturnusses, zu gewähren. Jede zusätzliche Ruhezeit hat mindestens zwölf Stunden zu betragen und Â

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    kann in Zusammenhang mit einer täglichen Ruhezeit nach § 12 oder einer wöchentlichen Ruhezeit nach Â

    dem Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, gewährt werden. Â

    (7) § 5 Abs. 3 ist auf Nachtarbeitnehmer nicht anzuwenden. Â

    Untersuchungen Â

    § 12b. (1) Der Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, und zwar vor Â

    Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer in jährlichen Abständen. Â

    (2) Abweichend von § 12a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Â

    Definitionen:Â Â

    Â Â 1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;Â Â

      2. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten. Â

    Versetzung Â

    § 12c. Der Nachtarbeitnehmer hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn Â

      1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder Â

      2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu Â

    zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten. Â

    Recht auf Information Â

    § 12d. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse,

    die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, informiert werden.“ Â

  3. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt: Â

    „(3) § 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.“ Â

  4. Dem § 19a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: Â

    „§ 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.“ Â

  5. § 19a Abs. 8 Z 1 lautet: Â

    Â Â...

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