Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz und das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 geändert werden und das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen aufgehoben wird (EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz)
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Artikel 1Â Â
Änderung des Arbeitszeitgesetzes Â
Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â
Nr. 162/2001, wird wie folgt geändert: Â
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Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3a samt Ãœberschrift eingefügt: Â
„ABSCHNITT 3a Â
Nachtarbeit Â
Definitionen und Arbeitszeit Â
§ 12a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und Â
05.00 Uhr. Â
(2) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitnehmer, die Â
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regelmäßig oder Â
  2. sofern der Kollektivvertrag nicht anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr Â
während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten. Â
(3) Nachtschwerarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Nachtarbeitnehmer, die Nachtarbeit Â
im Sinne des Abs. 1 unter den in Art. VII Abs. 2, einer Verordnung nach Art. VII Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Art. VII Abs. 6 NSchG genannten Bedingungen leisten. Â
(4) Beträgt in den Fällen der Arbeitsbereitschaft gemäß § 5 die durchschnittliche tägliche Normalarbeitszeit der Nachtarbeitnehmer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen mehr als acht Â
Stunden, so gebühren zusätzliche Ruhezeiten. Von der Summe aller Ãœberschreitungen abzüglich der Â
Summe aller Unterschreitungen der täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden im Durchrechnungszeitraum sind insgesamt zwei Drittel als zusätzliche Ruhezeiten zu gewähren. Â
(5) Soweit nach diesem Bundesgesetz eine Tagesarbeitszeit von mehr als acht Stunden zulässig ist, Â
darf für Nachtschwerarbeiter die durchschnittliche Arbeitszeit an Nachtarbeitstagen innerhalb eines Â
Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen einschließlich der Überstunden acht Stunden nur dann überschreiten,
wenn dies durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung zugelassen wird. In diesen Fällen Â
gebühren zusätzliche Ruhezeiten im Gesamtausmaß der Summe aller Ãœberschreitungen abzüglich der Â
Summe aller Unterschreitungen der Tagesarbeitszeit von acht Stunden an Nachtarbeitstagen im Durchrechnungszeitraum.
(6) Soweit die zusätzlichen Ruhezeiten nach Abs. 4 und 5 nicht bereits während des Durchrechnungszeitraumes gewährt werden, sind die zusätzlichen Ruhezeiten bis zum Ablauf von vier Kalenderwochen nach Ende des Durchrechnungszeitraumes, bei Schichtarbeit bis zum Ende des nächstfolgenden Â
Schichtturnusses, zu gewähren. Jede zusätzliche Ruhezeit hat mindestens zwölf Stunden zu betragen und Â
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kann in Zusammenhang mit einer täglichen Ruhezeit nach § 12 oder einer wöchentlichen Ruhezeit nach Â
dem Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, gewährt werden. Â
(7) § 5 Abs. 3 ist auf Nachtarbeitnehmer nicht anzuwenden. Â
Untersuchungen Â
§ 12b. (1) Der Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, und zwar vor Â
Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer in jährlichen Abständen. Â
(2) Abweichend von § 12a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Â
Definitionen:Â Â
  1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr; Â
  2. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten. Â
Versetzung Â
§ 12c. Der Nachtarbeitnehmer hat auf Verlangen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn Â
  1. die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder Â
  2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu Â
zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten. Â
Recht auf Information Â
§ 12d. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse,
die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, informiert werden.“ Â
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Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt: Â
„(3) § 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.“ Â
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Dem § 19a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: Â
„§ 12a Abs. 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.“ Â
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§ 19a Abs. 8 Z 1 lautet: Â
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