Bundesgesetz, mit dem das ASFINAG-Gesetz, das ÖIAG-Anleihegesetz und das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des ASFINAG-Gesetzes Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 963/1993, wird wie folgt geändert:
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Art. II § 6 Abs. 2 lit. e lautet:
„e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im
§ 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.“
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In Art. II § 6 Abs. 2 entfällt die lit. f.
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In Art. II § 6 entfallen die Abs. 3 bis 5.
Artikel II
Änderung des ÖIAG-Anleihegesetzes Das ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 973/1993, wird wie folgt geändert:
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§ 1 Abs. 2 lit. d lautet:
„d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß zum Zeitpunkt der Konditionenvereinbarung nicht überschreitet. Beträgt bei Kreditoperationen in inländischer Währung der geltende Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank 1% oder weniger oder beträgt bei Kreditoperationen in ausländischer Währung das arithmetische Mittel der im
§ 65b Abs. 1 Z 3 BHG angeführten offiziellen Diskontsätze 1% oder weniger, so können die Kreditoperationen eine höhere prozentuelle Gesamtbelastung aufweisen, wenn der Bund als Haftungsträger hieraus wirtschaftliche Vorteile erwarten kann.“
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§ 1 Abs. 2 lit. e entfällt.
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§ 1 Abs. 3 bis 5 entfallen.
Artikel III
Änderung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes Das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz...
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