Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 2. November 1969 über die Ausbildung zum Facharzt für nichtklinische Medizin

Auf Grund des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/

1949, in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1964,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht verordnet:

§ 1. Personen, die die im § 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als nichtklinischem Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden,

haben sich nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung zu unterziehen.

Nichtklinische Sonderfächer

§ 2. Als nichtklinische Sonderfächer im Sinne dieser Verordnung gelten:

  1. nichtklinische Lehrfächer, die an der medizinischen Fakultät einer Universität in der Republik Österreich vorgetragen werden,

  2. medizinische und chemische Labordiagnostik,

  3. mikrobiologisch-serologische Labordiagnostik.

    Dauer und Art der Ausbildung

    § 3. Die Ausbildung hat zu umfassen:

  4. eine einjährige Ausbildung in einem oder mehreren klinischen Sonderfächern, davon mindestens sechs Monate im Sonderfach Innere Medizin,

  5. eine vierjährige Ausbildung im angestrebten nichtklinischen Sonderfach (§ 2), sowie c) eine einjährige Ausbildung in einem der nichtklinischen Sonderfächer (§ 2) einschließlich des angestrebten Sonderfaches.

    § 4. (1) Die Ausbildung muß derart gestaltet sein, daß dem in Ausbildung stehenden Arzt hinreichend Gelegenheit gegeben ist, sich umfassende praktische Kenntnisse und Erfahrungen auf den einschlägigen Fachgebieten anzueignen.

    (2) Eine Unterbrechung der praktischen Ausbildung darf sechs Monate nicht überschreiten.

    Eine längere Unterbrechung bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Erreichung des Ausbildungszweckes durch die Unterbrechung nicht gefährdet ist. Eine Unterbrechung der praktischen Ausbildung infolge Präsenzdienstleistung nach dem Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, sowie infolge Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz,

    BGBl. Nr. 76/1957, gilt als begründete Unterbrechung und bedarf keiner Bewilligung.

    Ausbildungsstätten

    § 5. Ausbildungsstätten zum Facharzt für nichtklinische Medizin sind:

  6. die medizinischen Universitätsinstitute und die Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung sowie b) die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung anerkannten medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten und gleichartigen organisatorisch mit Krankenanstalten verbundenen Einrichtungen.

    § 6. (1) Das...

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