Bundesgesetz vom 13. März 1957 über den Mutterschutz (Mutterschutzgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für

  1. Dienstnehmerinnen,

    b) Heimarbeiterinnen.

    (2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf

  2. Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, das Gegenstand des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948,

    ist,

    b) Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-

    rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen oder die in einem privat-

    rechtlichen Dienstverhältnis zu einer solchen Gebietskörperschaft stehen und behördliche Aufgaben zu besorgen haben,

    c) Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-

    rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung dieser Dienstverhältnisse den Ländern zusteht,

    und zwar hinsichtlich dieser Dienstverhältnisse.

    (3) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2

    lit. b finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnisse unter § 2 lit. b des Lehrerdienstrechts-

    Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948,

    fallen, hinsichtlich dieser Dienstverhältnisse Anwendung.

    (4) Die in diesem Bundesgesetz für Dienstnehmerinnen getroffenen Regelungen gelten auch für weibliche Lehrlinge, die für Dienstgeber getroffenen Regelungen auch für Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 66/

    1954.

    § 2. Für die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Angehörigen des

    öffentlichen Dienstes, sofern auf ihr Dienstverhältnis nicht ein Kollektivvertrag Anwendung findet, für in privaten Haushalten beschäftigte Dienstnehmerinnen und für Heimarbeiterinnen gelten die Vorschriften des Abschnittes II nach Maßgabe der Änderungen, die sich aus Abschnitt III beziehungsweise Abschnitt IV beziehungsweise Abschnitt V ergeben.

    ABSCHNITT II.

    Allgemeine Bestimmungen.

    Beschäftigungsverbote für werdende Mütter.

    § 3. (1) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung

    (Sechswochenfrist) nicht beschäftigt werden.

    (2) Die Sechswochenfrist (Abs. 1) wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren oder späteren als dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt,

    so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

    (3) über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus dürfen werdende Mütter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von der werdenden Mutter vorgelegten Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.

    (4) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Sechswochenfrist (Abs. 1)

    den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben werdende Mütter über das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine kassenärztliche Bescheinigung vorzulegen.

    (5) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis

    über das Bestehen der Schwangerschaft und

    über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung,

    der vom Dienstgeber verlangt wird,

    hat der Dienstgeber zu tragen.

    § 4. (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus während der Schwangerschaft oder für das werdende Kind schädlich sind.

    (2) Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere anzusehen:

  3. Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben oder regelmäßig Lasten von mehr als 8 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 15 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegt oder befördert werden; wenn größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung nicht größer sein als bei vorstehend angeführten Arbeiten;

    b) Arbeiten, bei denen die werdenden Mütter ständig stehen müssen, es sei denn, daß

    Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können; nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft Arbeiten,

    bei denen die werdenden Mütter ständig stehen müssen und die länger als vier Stunden dauern, auch wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können;

    c) Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 189/1955,

    gegeben ist;

    d) Arbeiten, bei denen die werdenden Mütter schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährlichen Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,

    Kälte oder Nässe ausgesetzt sind;

    e) die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist;

    f) die Bedienung von Geräten und Maschinen mit Fußantrieb, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist;

    g) die Beschäftigung auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft ;

    h) das Schälen von Holz mit Handmessern;

    i) die Beschäftigung mit Akkord-, Prämien-

    oder Fließbandarbeit, wenn die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt.

    (3) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahren ausgesetzt sind.

    (4) Im Zweifelsfalle entscheidet das Arbeitsinspektorat,

    ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß den Abs. 1 bis 3 fällt.

    (5) Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten,

    bei denen sie sich häufig übermäßig strecken oder beugen oder bei denen sie häufig hocken oder sich gebückt halten müssen, sowie mit Arbeiten,

    bei denen der Körper übermäßigen Erschütterungen ausgesetzt ist, nicht beschäftigt werden, wenn das Arbeitsinspektorat auf Antrag der Dienstnehmerin oder von Amts wegen entscheidet, daß diese Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder für das werdende Kind schädlich sind.

    Beschäftigungsverbote nach der Entbindung.

    § 5. (1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von sechs Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Für stillende Mütter verlängert sich diese Frist auf acht Wochen und für stillende Mütter nach Frühgeburten auf zwölf Wochen.

    (2) Ãœber die im Abs. 1 festgesetzten Fristen hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten,

    als sie nach einem von ihnen vorgelegten

    ärztlichen Zeugnis arbeitsunfähig sind.

    (3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 4 Abs. 2 lit. a, b, c, d, h und i genannten Arbeiten beschäftigt werden.

    (4) Ãœber die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3

    hinaus kann das Arbeitsinspektorat für Dienstnehmerinnen,

    die nach dem Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes in den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, dem Dienstgeber die Maßnahmen auftragen, die zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendig sind.

    (5) Wird dem Auftrag nach Abs. 4 nicht entsprochen,

    hat das Arbeitsinspektorat bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 35) die Erlösung der erforderlichen Verfügung zu beantragen.

    Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, bleibt unberührt.

    Verbot der Nachtarbeit.

    § 6. (1) Werdende und stillende Mütter dürfen

    — abgesehen von den durch die Abs. 2 und 3

    zugelassenen Ausnahmen — in der Zeit von zwanzig Uhr bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.

    (2) Werdende und stillende Mütter, die im Verkehrswesen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen,

    öffentlichen Schaustellungen,

    Darbietungen, Lustbarkeiten, Filmaufnahmen und in Lichtspieltheatern oder als Krankenpflegepersonal in Kranken-, Heil-, Pflege- oder Wohlfahrtsanstalten oder in mehrschichtigen Betrieben beschäftigt sind, dürfen bis zweiundzwanzig Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluß

    an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.

    (3) Auf Antrag des Dienstgebers kann das Arbeitsinspektorat im Einzelfall die Beschäftigung werdender und stillender Mütter im Gast- und Schankgewerbe und im Beherbergungswesen bis zweiundzwanzig Uhr, bei Musikaufführungen,

    Theatervorstellungen, öffentlichen Schaustellungen,

    Darbietungen, Lustbarkeiten und in Lichtspieltheatern bis dreiundzwanzig Uhr bewilligen,

    wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist und es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin erlaubt. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Dienstnehmerin im Anschluß an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gesichert ist.

    (4) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten nur insoweit, als Nachtarbeit für Dienstnehmerinnen nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.

    Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit.

    § 7. (1) Werdende und stillende Mütter dürfen

    —...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT