Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Mobilitätsservice erlassen werden
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Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Lehrberuf Mobilitätsservice Â
§ 1. (1) Der Lehrberuf Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Â
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mobilitätsservicekaufmann oder Â
Mobilitätsservicekauffrau) zu bezeichnen. Â
Berufsprofil Â
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Mobilitätsservice ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen: Â
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Kunden über Dienstleistungen des Betriebes und seiner Partnerunternehmen informieren und Â
beraten, Â
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Kunden- und Verkaufsgespräche, auch in einer Fremdsprache, führen, Â
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Betriebliche Marketinginstrumente im Arbeitsbereich einsetzen und Produkte am Markt platzieren
(Vertrieb), Â
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Serviceleistungen durchführen bzw. veranlassen, Â
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die jeweils optimalen Verkehrsleistungen planen, erstellen, anbieten und verkaufen, Â
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Verkehrsleistungen mit anderen Unternehmen abstimmen, Â
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auf Leistungsstörungen flexibel und kundengerecht reagieren, Â
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administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme Â
durchführen, Â
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an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken, Â
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Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten. Â
Berufsbild Â
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Â
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â
Die in Klammer angeführten Ãœberschriften beziehungsweise Nummerierungen beziehen sich auf das Â
Gesamtverzeichnis der Berufsbildpositionen der kaufmännischen Berufe. Â
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Erweiterte Grundkenntnisse Â
(S 1 Erweiterte Grundkenntnisse)Â Â
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Besondere Leistungen des Betriebes Â
(S 5 Besondere Leistungen des Betriebes)Â Â
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Gästebetreuung und Werbung Â
(S 6...
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