Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Mobilitätsservice erlassen werden

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Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Lehrberuf Mobilitätsservice Â

§ 1. (1) Der Lehrberuf Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Â

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mobilitätsservicekaufmann oder Â

Mobilitätsservicekauffrau) zu bezeichnen. Â

Berufsprofil Â

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Mobilitätsservice ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen: Â

  1. Kunden über Dienstleistungen des Betriebes und seiner Partnerunternehmen informieren und Â

    beraten, Â

  2. Kunden- und Verkaufsgespräche, auch in einer Fremdsprache, führen, Â

  3. Betriebliche Marketinginstrumente im Arbeitsbereich einsetzen und Produkte am Markt platzieren

    (Vertrieb), Â

  4. Serviceleistungen durchführen bzw. veranlassen, Â

  5. die jeweils optimalen Verkehrsleistungen planen, erstellen, anbieten und verkaufen, Â

  6. Verkehrsleistungen mit anderen Unternehmen abstimmen, Â

  7. auf Leistungsstörungen flexibel und kundengerecht reagieren, Â

  8. administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme Â

    durchführen, Â

  9. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken, Â

  10. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten. Â

    Berufsbild Â

    § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â

    Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Â

    Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â

    Die in Klammer angeführten Ãœberschriften beziehungsweise Nummerierungen beziehen sich auf das Â

    Gesamtverzeichnis der Berufsbildpositionen der kaufmännischen Berufe. Â

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  11. Erweiterte Grundkenntnisse Â

    (S 1 Erweiterte Grundkenntnisse)Â Â

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  12. Besondere Leistungen des Betriebes Â

    (S 5 Besondere Leistungen des Betriebes)Â Â

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  13. Gästebetreuung und Werbung Â

    (S 6...

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