Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionslogistik erlassen werden
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Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Â
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Lehrberuf Speditionslogistik Â
§ 1. (1) Der Lehrberuf Speditionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Â
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Speditionslogistiker oder Speditionslogistikerin)
zu bezeichnen. Â
Berufsprofil Â
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich Â
auszuführen: Â
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Arbeiten im Logistikmanagement durchführen, Â
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Logistikkonzepte erarbeiten, Â
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logistische Dienstleistungen kalkulieren, Â
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facheinschlägige Arbeiten im Rechnungswesen durchführen, Â
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Analysemethoden im Logistikmanagement anwenden, Â
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Präsentationen durchführen, Grundlagen der Rhetorik und Methodik (wie Zeitmanagement, Projektmanagement und Riskmanagement) anwenden, Â
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Arbeiten in der Lagerbewirtschaftung und logistischen Prozesssteuerung organisieren und durchführen,
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Kunden betreuen und beraten, Â
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betriebliche Einrichtungen der Informations- und Telekommunikationstechnik anwenden, mit Â
Personalcomputern und Netzwerken arbeiten, Â
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Arbeiten unter Berücksichtigung der facheinschlägigen rechtlichen Bestimmungen durchführen, Â
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Arbeitsabläufe planen und steuern, erbrachte Leistungen beurteilen und dokumentieren, Qualitätsmanagementsysteme anwenden, Â
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einfache Arbeiten im Logistikcontrolling durchführen, Â
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administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme Â
durchführen, Â
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an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken, Â
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Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten. Â
Berufsbild Â
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Â
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â
Die in Klammer angeführten Überschriften...
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