Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionslogistik erlassen werden

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Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Lehrberuf Speditionslogistik Â

§ 1. (1) Der Lehrberuf Speditionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Â

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Speditionslogistiker oder Speditionslogistikerin)

zu bezeichnen. Â

Berufsprofil Â

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich Â

auszuführen: Â

  1. Arbeiten im Logistikmanagement durchführen, Â

  2. Logistikkonzepte erarbeiten, Â

  3. logistische Dienstleistungen kalkulieren, Â

  4. facheinschlägige Arbeiten im Rechnungswesen durchführen, Â

  5. Analysemethoden im Logistikmanagement anwenden, Â

  6. Präsentationen durchführen, Grundlagen der Rhetorik und Methodik (wie Zeitmanagement, Projektmanagement und Riskmanagement) anwenden, Â

  7. Arbeiten in der Lagerbewirtschaftung und logistischen Prozesssteuerung organisieren und durchführen,

  8. Kunden betreuen und beraten, Â

  9. betriebliche Einrichtungen der Informations- und Telekommunikationstechnik anwenden, mit Â

    Personalcomputern und Netzwerken arbeiten, Â

  10. Arbeiten unter Berücksichtigung der facheinschlägigen rechtlichen Bestimmungen durchführen, Â

  11. Arbeitsabläufe planen und steuern, erbrachte Leistungen beurteilen und dokumentieren, Qualitätsmanagementsysteme anwenden, Â

  12. einfache Arbeiten im Logistikcontrolling durchführen, Â

  13. administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme Â

    durchführen, Â

  14. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken, Â

  15. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten. Â

    Berufsbild Â

    § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â

    Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Â

    Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â

    Die in Klammer angeführten Überschriften...

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