Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Verordnung über das Inverkehrbringen und Ausstellen sowie über die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Sportboote geändert wird

Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales verordnet:

Die Sportboote-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 19/1996, wird wie folgt geändert:

  1. In der Gliederung wird folgender Anhang 16 angefügt:

    „ANHANG 16: Verzeichnis der Herstellercodes der österreichischen Bootshersteller“

  2. Im § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Anhang 16 enthält ein Verzeichnis der Herstellercodes im Sinne des Anhangs 1 Z 2.2.1. für

    österreichische Bootshersteller.“

  3. Im § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Als Nachweis des Inverkehrbringens gelten insbesondere Kaufverträge, Mietverträge, Leasingverträge oder Schenkungsverträge sowie Zollbestätigungen, nationale Zulassungen, behördliche Seebriefe oder Yachtzertifikate eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums.“

  4. Im § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Alle vor dem 16. Juni 1998 fertiggestellten Sportboote, die sich spätestens zu diesem Zeitpunkt in Österreich beim Erzeuger, beim Importeur oder beim Händler auf Lager befinden, können auch nach dem 16. Juni 1998 ohne CE-Kennzeichnung erstmalig in Österreich in Verkehr gebracht werden.“

  5. Im § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Änderungen des Anhangs 16 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.“

  6. Anhang 1 Z 3.7 lautet:

    „3.7. Stauplatz für Rettungsinseln Alle Boote der Auslegungskategorien A und B sowie Boote der Auslegungskategorien C und D mit einer Länge von mehr als 6 m müssen einen oder mehrere Stauplätze für eine oder mehrere Rettungsinseln aufweisen, die groß genug sind, um die vom Hersteller empfohlene Zahl von Personen aufzunehmen, für die das Boot ausgelegt ist. Die Stauplätze müssen jederzeit leicht zugänglich sein.“

  7. Anhang 1 Z 3.8 lautet:

    „3.8. Notausstieg Alle bewohnbaren Mehrrumpfboote mit einer Länge über 12 m müssen so gebaut sein, daß beim Kielobenliegen ein Notausstieg möglich ist. Alle bewohnbaren Boote müssen so gebaut sein, daß

    bei Brand ein Notausstieg möglich ist.“

  8. Anhang 13 lautet wie folgt:

    „Anhang 13

    (zu § 5 Abs. 2)

    Verzeichnis der Harmonisierten Europäischen Normen für die Umsetzung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen Die ÖNORMEN EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38,

    Postfach 130, Tel. (01) 21 300/805, Telefax: (01) 21 300/818, e-mail: infostelle@on-norm.at, erhältlich.

    Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union vom 16. Juni 1994, 95/C 255/03, vom 18. Dezember 1997, 97/C 384/03 und vom 25. Februar 1998, 98/C 59/03.

    EN ISO 7840:1995 (= ÖNORM EN ISO 7840:1995-07-01)

    Kleine Wasserfahrzeuge – Feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche EN ISO 8469:1995 (= ÖNORM EN ISO 8469:1995-07-01)

    Kleine Wasserfahrzeuge – Nichtfeuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche EN ISO 8665:1994 (= ÖNORM EN ISO 8665:1995-12)

    Kleine Wasserfahrzeuge – Schiffsantriebsmotoren und -systeme – Leistungsmessung und Leistungsangabe EN ISO 9097:1994 (= ÖNORM EN ISO 9097:1995-02-01)

    Kleine Wasserfahrzeuge – Elektrische Ventilatoren EN ISO 10087:1990 (= ÖNORM EN ISO 10087:1996-03)

    Kleine Wasserfahrzeuge – Schiffskörper-Kennzeichnung – Codierungssystem EN ISO 10240:1995 (= ÖNORM EN ISO 10240:1996-05)

    Kleine Wasserfahrzeuge – Handbuch für Schiffsführer EN ISO 10592:1995 (= ÖNORM EN ISO 10592:1995-07-01)

    Kleine Wasserfahrzeuge – Hydraulische Steueranlagen EN ISO 11105:1997 (ÖNORM EN ISO 11105:1997-08)

    Kleine Wasserfahrzeuge – Belüftung von Räumen mit Ottomotoren und/oder Benzintanks EN ISO...

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