Bundesgesetz vom 9. Dezember 1981, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (5. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 532/1979, BGBl.

Nr. 587/1980 und BGBl. Nr. 284/1981 wird geändert wie folgt:

  1. § 56 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug Krankengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege der Pensionsanspruch in der bisherigen Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (§ 88 Abs. 1

    des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder Versagung (§ 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

    des Krankengeldanspruches dem Krankengeldanspruch gleichzuhalten. Der Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs-

    oder Kurheim oder einer Sonderkrankenan-

    stalt und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß

    § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gleichzustellen."

  2. Dem § 58 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

    „Bei der Anwendung des § 57 erfaßt das Ruhen auch die Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge für die Höherversicherung

    (§ 132)."

  3. § 68 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Die Pensionen und das Übergangsgeld sind in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen.

    Gebühren für die Auszahlung (Überweisung) von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung einschließlich des Übergangsgeldes sind vom Versicherungsträger zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Auszahlung (Überweisung)

    der Geldleistungen."

  4. Dem § 69 Abs. 3 ist folgendes anzufügen:

    „Ruht der Pensionsanspruch für den Monat Mai bzw. Oktober ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

    so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des

    § 57 a zu berechnen."

  5. § 78 Abs. 2 Z 1 hat zu lauten:

    „1. der Ehegatte, sofern er seinen Lebensunterhalt

    überwiegend aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bestreitet,"

  6. a) § 85 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme

    ärztlicher Hilfe ist der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Bei der Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes ist auf die örtlichen Verhältnisse, auf den dem Versicherten für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand und auf § 80 Bedacht zu nehmen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges.

    Die Satzung kann überdies bestimmen,

    daß nach diesen Grundsätzen festgestellte Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden.

    Die tatsächliche Inanspruchnahme der Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen."

    1. Im § 85 Abs. 5 sind nach den Worten „Die Satzung bestimmt" die Worte „unter Bedachtnahme auf Abs. 4" einzufügen.

  7. a) Im § 86 Abs. 3 erster und zweiter Satz ist der Betrag von „15 S" durch den Betrag von „18 S"

    zu ersetzen.

    1. Im § 86 Abs. 3 ist nach dem zweiten Satz folgender Satz einzufügen:

    „An die Stelle des Betrages von 18 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983,

    der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 45) vervielfachte Betrag, gerundet auf volle Schilling."

  8. § 87 hat zu lauten:

    „Heilbehelfe

    § 87. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,

    Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind dem Versicherten für sich und seine Angehörigen in einfacher und zweckentsprechender Ausführung zu gewähren.

    (2) Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger nur übernommen, wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages (§ 48 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes), gerundet auf volle Schilling. Der vom Versicherten zu tragende Kostenanteil (§ 80 Abs. 2) hat mindestens 20 vH des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling,

    zu betragen. Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu übernehmenden Kosten darf...

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