Bundesgesetz vom 15. Juli 1966, mit dem ein Fonds zur Förderung der Errichtung einer Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck geschaffen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Errichtung

(1) Zur Aufbringung von Mitteln für die Errichtung einer Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur an der Universität Innsbruck

(§ 7 Abs. 4 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 154/1955, in der Fassung des Artikels 4

der EGVG-Novelle, BGBl. Nr. 92/1959, und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 188/1962, Nr. 195/1965

und Nr. 180/1966), im folgenden kurz als „Fakultät"

bezeichnet, wird ein Innsbrucker Universitätsfonds,

im folgenden kurz „Fonds" genannt,

mit dem Sitz in Innsbruck errichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.

(3) Der Fonds untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Unterricht Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Das Bundesministerium für Unterricht hat die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widersprechen, einzustellen.

§ 2. Organe

(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand.

(2) Das Kuratorium besteht aus je fünf vom Bundesland Tirol und von der Stadtgemeinde Innsbruck zu entsendenden Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Ersatzmitgliedern,

die an die Weisungen der entsendungsberechtigten Organe dieser Gebietskörperschaften gebunden sind sowie aus fünf vom akademischen Senat der Universität Innsbruck zu entsendenden Mitgliedern

(Ersatzmitgliedern). Als weitere ständige oder nichtständige Mitglieder können vom Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes mit ihrem Einverständnis Personen bestellt werden, die entweder selbst die Fakultät oder den Fonds fördern oder Vertreter von Institutionen sind,

welche die erwähnte Voraussetzung erfüllen.

Ihre Gesamtzahl darf zehn nicht übersteigen.

(3) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens je die Hälfte der Vertreter der in Abs. 2 genannten Gebietskörperschaften und ein Vertreter der Universität Innsbruck anwesend sind; zu einem Beschluß ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Stimmenthaltung gilt als Ablehnung,

Beschlüsse des Kuratoriums, die das Land Tirol und die Stadt Innsbruck verpflichten und über die dem Kuratorium gegebene finanzielle Ermächtigung hinausgehen, bedürfen der Stimmeneinhelligkeit.

Zu den Sitzungen des Kuratoriums ist das Bundesministerium für Unterricht einzuladen.

Seine...

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