Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner (Bautechnischer Zeichner-Ausbildungsverordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird — hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Bautechnischer Zeichner

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner" mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner" nunmehr wie folgt:

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Bautechnischer Zeichner" im folgenden Ausmaß anzurechnen:

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen.

  1. Aufnehmen und Aufmessen von Geländen und Bauteilen,

  2. Anwenden unterschiedlicher Projektionsarten,

  3. Ermitteln von Mengen, Massen und Eigenlasten der Baustoffe und Bauteile,

  4. Anfertigen von Zeichnungen für Planung und Ausführung unter Bedachtnahme auf die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Baustoffe sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen,

  5. Anfertigen von Bauzeichnungen, auch mit rechnergestützten Systemen,

  6. Planung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden, 7  Einwirken auf eine rationelle Energieverwendung bei der Ausführung von Bauwerken sowie auf eine umweltgerechte Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen.

    Berufsbild

    § 4. Für den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.

    Ausbildung in Form der Doppellehre

    § 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

    Gliederung der Lehrabschlußprüfung

    § 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

    (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Prüfarbeit,

  7. Fachgespräch.

    (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Fachkunde,

  8. Fachrechnen.

    (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

    Praktische Prüfung Prüfarbeit

    § 7   (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der...

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