Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (3. BDG-Novelle 1991), das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 Änderung des BDG 1979

Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 362/1991, wird wie folgt geändert:

  1.    Im  § 8  Abs. 3  wird  der Ausdruck  „dreier Monate" durch den Ausdruck „von sechs Monaten" ersetzt.

  2.   An die Stelle des § 11 Abs. 5 treten folgende Bestimmungen:

    „(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn 1.  die Schuld des Beamten gering ist,

  3.   die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und 3.  keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

    (6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen."

  4.   Im § 94 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

    „(3) Hat die Dienstbehörde gemäß § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, vorzugehen (§ 109 Abs. 1), so wird der Lauf der in Abs. 1 genannten Frist schon mit der Erstattung der Strafanzeige an den Staatsanwalt gehemmt. Ab diesem Tag sind in die Frist nicht einzurechnen:

  5.   die Zeit bis zur Kenntnisnahme der Zurücklegung   der   Strafanzeige   gemäß   § 90  Abs. 1 StPO durch die Dienstbehörde in die Frist nach Abs. 1 Z 1 und 2.  die Zeit bis zur Verfügung der Zurücklegung der Strafanzeige in die Frist nach Abs. 1 Z 2."

  6.    Im   § 94   erhält   der   bisherige   Abs. 3   die Bezeichnung „(4)".

  7.   § 127 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:

  8.   bei Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und 2.  bei Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug."

  9. § 238 erhält die Absatzbezeichnung „(1)". Dem § 238 wird angefügt:

    „(2) Auf 1.  Beamte, deren Suspendierung vor dem 1. Feber 1992 ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wurde,

  10.   Disziplinarverfahren,  die  vor  dem   1. Feber 1992 rechtskräftig abgeschlossen wurden,

  11. Â Â Strafanzeigen an den Staatsanwalt, die vor dem 1. Feber 1992 erstattet wurden,

    sind § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 5 und § 94 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Jänner 1992 geltenden Fassung anzuwenden."

  12.   In der Anlage 1 Z 2.2 lit. b wird der Ausdruck „naturwissenschaftlichen Realgymnasiums" durch das Wort „Realgymnasiums" ersetzt.

  13. In der Anlage 1 Z 23.2 wird in der Spalte „Verwendung" der Ausdruck „Übungsvolksschulen" durch den Ausdruck „Übungsschulen" ersetzt.

    Artikel 2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

    Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 466/1991, wird wie folgt geändert:

    Im § 73 Abs. 1 werden die Worte „nach der Definitivstellung" durch die Worte „im definitiven Dienstverhältnis" ersetzt.

  14.   § 13 Abs. 11 lautet:

    „(11) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59 a Abs. 5 oder 5 a, § 59 b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom Abs. 10 unberührt. Die Dienstzulage nach § 49 a entfällt abweichend vom Abs. 10 erster Satz für die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Gänze."

  15.   Die Tabellen im § 28 Abs. 3 erhalten folgende Fassung:

  16. Im § 30 Abs. 1 wird der Betrag „1.423 S" durch den Betrag „1.484 S"  und. der Betrag „1.808 S" durch den Betrag „1.886 S" ersetzt.

  17.   Im § 30 b Abs. 2 werden ersetzt:

    a)  in Z 1 der Betrag „490 S" durch den Betrag „511 S",

    b)  in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „1.287 S" durch den Betrag „1.342 S" und.

    c)  in Z 3 lit. b der Betrag „1.546 S" durch den Betrag „1.612 S".

  18.   § 30 c Abs. 2 lautet:

    „(2)   Die   Pflegedienst-Chargenzulage   beträgt monatlich 1.  für   Stationspfleger   und   Stationsschwestern 2.003 S,

  19.   für Oberpfleger und Oberschwestern 2.577 S,

  20.   für Pflegevorsteher und Oberinnen 3.150 S."

  21.   Im § 38 Abs. 1 wird der Betrag „912 S" durch den Betrag „951 S" ersetzt.

  22. Im § 38 a Abs. 1 wird der Betrag „680 S" durch den Betrag „709 S" ersetzt.

  23.   Die Tabelle im § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  24. Die Tabelle im § 42 Abs. 1  erhält folgende Fassung:

  25.   Im § 42 Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag „71.485 S" durch den Betrag „74.559 S" ersetzt.

  26.   Im § 43 Abs. 1 wird der Betrag „3,582 S" durch den Betrag „3.736 S" ersetzt.

  27.   Die Tabelle im § 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

  28.   Im § 50 Abs. 3 wird der Betrag „6.509 S" durch den Betrag „6.789 S" ersetzt.

  29.   Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

  30.   Im § 56 Abs. 2 wird der Betrag „2.848 S" durch den Betrag „2.970 S" ersetzt.

  31.   § 57 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Dienstzulage beträgt a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

    1. für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2

    2. für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

    3. für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

  32. Im § 58 Abs. 4 wird der Betrag „693 S" durch den Betrag „723 S" und der Betrag „1.271 S" durch den Betrag „1.326 S" ersetzt.

  33.   § 58 Abs. 6 lautet:

    „(6)   Die   im  Abs. 5   angeführte   Dienstzulage beträgt In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Lehrgängen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 395 S. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen um 118 S."

  34.   Im § 59 Abs. 2 wird der Betrag „2.293 S" durch den Betrag „2.392 S" ersetzt.

  35.   An die Stelle des § 59 Abs. 4 treten folgende Bestimmungen:

    „(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die 1.  an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in Didaktik und Schulpraktischer   Ausbildung   sowie   in   ergänzenden Studienveranstaltungen,

  36.   an Berufspädagogischen Akademien in  den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Unterrichtsgegenständen,

  37.   an    Akademien    für    Sozialarbeit    in    den Unterrichtsgegenständen  der Methodik der Sozialarbeit, der ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen und der Praktika unterrichten und die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage.

    (4 a) Die Dienstzulage gemäß Abs. 4 gebührt 1.  Lehrern, auf die § 64 a anzuwenden ist, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages  zwischen dem  Gehalt  (einschließlich  einer  allfälligen Dienstalterszulage)   des   Lehrers   und   dem Gehalt,  das  dem  Lehrer  gebühren  würde, wenn er ausgehend von der sich...

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