Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erdölverarbeitung (AEV Erdölverarbeitung)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine
öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
-
Lagern von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Verarbeitung gemäß Z 2;
-
Verarbeiten von Erdöl oder dessen Fraktionen zu verkaufsfähigen Produkten wie Benzin,
Petroleum, Dieselkraftstoff, Heizöl, Flüssiggas, Turbinenkraftstoff, Schmieröl und -fett, Paraffin,
Petrolkoks, Bitumen usw. durch Einsatz von a) physikalischen Trennverfahren (Destillation, Extraktion, Adsorption, Absorption),
-
chemischen Umwandlungsverfahren (Reformieren, Cracken, Polymerisieren, Alkylieren),
c)physikalischen oder chemischen Verfahren zur Abtrennung von Nebenbestandteilen
(Raffinieren);
-
-
Lagern von Produkten gemäß Z 2 im unmittelbaren Anschluß an den Verarbeitungsprozeß;
-
Gewinnen von Begleitstoffen aus Erdöl oder dessen Fraktionen (zB Schwefel);
-
Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien;
-
Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien, wenn
– gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluß an die Verbrennung gezielt physikalische,
chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozeßes (wie die Herstellung von technischen Gasen, Reinschwefel, Schwefelsäure oder ähnlichem) vollzogen werden oder
– das Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, daß die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
-
Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) ausgenommen solchem gemäß Abs. 2 Z 6;
-
Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
-
Abwasser aus der Herstellung von...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN