Bundesgesetz über Maßnahmen gegen Unerbetene Werbeanrufe, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird

23. Bundesgesetz über Maßnahmen gegen Unerbetene Werbeanrufe, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Telekommunikationsgesetz 2003 ? TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2010, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 107 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

?(1a) Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.?

2. In § 109 Abs. 3 entfällt Z 19.

3. In § 109 Abs. 3 wird nach Z 18 folgende Z 19a eingefügt:

?19a. entgegen § 107 Abs. 1a die Rufnummernanzeige unterdrückt oder verfälscht oder veranlasst, dass sie unterdrückt oder verfälscht wird;?

4. In § 109 Abs. 4 wird der Punkt nach Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

?8. entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt.?

5. § 137 wird folgender Abs. 3 angefügt:

?(3) §...

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