Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher (Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:Â Â
Lehrberuf Orthopädieschuhmacher Â
§ 1. (1) Der Lehrberuf Orthopädieschuhmacher ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orthopädieschuhmacher oder Â
Orthopädieschuhmacherin) zu bezeichnen. Â
Berufsprofil Â
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich Â
auszuführen: Â
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Arbeitsplatz einrichten, Â
  2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen, Â
  3. erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen, Â
  4. verschiedene Materialien und ihre Besonderheiten bei der Verarbeitung sowie verschiedene Â
Kunststofftechniken erkennen, Â
  5. Verbindung zwischen Diagnose bzw. Verordnung des Arztes und dem herzustellenden Heilbehelf herstellen (wie orthopädischer Schuh, zugerichteter Konfektionsschuh), Â
  6. Fußerkrankungen auch nach der Trittspur erkennen, Â
  7. Heilbehelf (wie orthopädischer Schuh, zugerichteter Konfektionsschuh) unter Berücksichtigung Â
verschiedener Fußerkrankungen nach Anweisung fachgerecht herstellen, Â
  8. statische und biomechanische Gesetze in allen Arbeiten berücksichtigen, Â
  9. Arbeiten unter Berücksichtigung der einzelnen Sicherheits- und Umweltstandards ausführen, Â
  10. technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse erfassen, Â
  11. an der Kundenberatung mitwirken. Â
Berufsbild Â
§ 3. (1) Für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind Â
die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend Â
derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils Â
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â
Lehrabschlussprüfung Â
Gliederung Â
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. Â
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Â
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Fachzeichnen. Â
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der Â
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit...
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