Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher (Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:Â Â

Lehrberuf Orthopädieschuhmacher Â

§ 1. (1) Der Lehrberuf Orthopädieschuhmacher ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orthopädieschuhmacher oder Â

Orthopädieschuhmacherin) zu bezeichnen. Â

Berufsprofil Â

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich Â

auszuführen: Â

  1. Arbeitsplatz einrichten, Â

      2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen, Â

      3. erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen, Â

      4. verschiedene Materialien und ihre Besonderheiten bei der Verarbeitung sowie verschiedene Â

    Kunststofftechniken erkennen, Â

      5. Verbindung zwischen Diagnose bzw. Verordnung des Arztes und dem herzustellenden Heilbehelf herstellen (wie orthopädischer Schuh, zugerichteter Konfektionsschuh), Â

      6. Fußerkrankungen auch nach der Trittspur erkennen, Â

      7. Heilbehelf (wie orthopädischer Schuh, zugerichteter Konfektionsschuh) unter Berücksichtigung Â

    verschiedener Fußerkrankungen nach Anweisung fachgerecht herstellen, Â

      8. statische und biomechanische Gesetze in allen Arbeiten berücksichtigen, Â

      9. Arbeiten unter Berücksichtigung der einzelnen Sicherheits- und Umweltstandards ausführen, Â

      10. technische Daten über den Arbeitsablauf und Arbeitsergebnisse erfassen, Â

      11. an der Kundenberatung mitwirken. Â

    Berufsbild Â

    § 3. (1) Für den Lehrberuf Orthopädieschuhmacher wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind Â

    die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend Â

    derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils Â

    befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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    (2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â

    achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â

    (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

    Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â

    deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â

    für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â

    Lehrabschlussprüfung Â

    Gliederung Â

    § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. Â

    (2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Â

    (3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Fachzeichnen. Â

    (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der Â

    letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit...

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