Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik (Wärmebehandlungstechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:Â Â

Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik Â

§ 1. (1) Der Lehrberuf Wärmebehandlungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Wärmebehandlungstechniker oder Â

Wärmebehandlungstechnikerin) zu bezeichnen. Â

Berufsprofil Â

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse der Wärmebehandlungstechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen: Â

  1. Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen, Â

  2. Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten, Â

  3. technische Unterlagen lesen und anwenden, Â

  4. Maschinen und Anlagen bedienen und steuern, Â

  5. technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren, Â

  6. Vor- und Nachbehandlungsarbeiten planen, durchführen und kontrollieren, Â

  7. geeignete Technologien und Verfahren für den Wärmebehandlungsprozess, einschließlich notwendiger Vor- und Nachbehandlungsprozesse, auswählen, einsetzen und durchführen, Â

  8. Maßnahmen der Qualitätssicherung über den gesamten Prozess treffen, Â

  9. Arbeitsablauf und erzielte Ergebnisse prüfen, dokumentieren und vertreten. Â

Berufsbild Â

§ 3. (1) Für die Ausbildung in der Wärmebehandlungstechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Â

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren Â

einschließt. Â

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstver-

   Â

trauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â

Lehrabschlussprüfung Â

Gliederung Â

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. Â

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Â

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Grundlagen der Wärmebehandlungstechnik, Â

Technologie und Angewandte Mathematik. Â

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der Â

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren...

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