Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Prozeßleittechniker (Prozeßleittechniker-Ausbildungsverordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird — hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Prozeßleittechniker

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Prozeßleittechniker" mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Präparator" folgende Bestimmungen eingefügt:

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Prozeßleittechniker" im folgenden Ausmaß anzurechnen.

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien sowie Überprüfen, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,

  2. Messen elektrischer und nichtelektrischer Größen wie Druck, Füllstand, Temperatur, Drehzahl, Durchfluß,

  3. Einrichten, Erweitern und Ändern von Meß-, Steuer-, Regelungs- und Prozeßleiteinrichtungen, insbesondere Installieren der Steuerungen, Regelgeräte und Leitgeräte und deren Anschluß an elektrische, pneumatische und hydraulische Leitungen sowie Montieren von Stellgliedern, Sensoren, usw.,

  4. Ausführen von Wartungsarbeiten gemäß technischen Vorgaben, Nachstellen von Sollwerten und Überprüfen von Alarm- und Sicherheitseinrichtungen,

  5. Fehlersuche und Fehlerbehebung,

  6. Funktionsprüfung der Meß-, Steuer-, Regelungs- und Prozeßleiteinrichtungen auf einwandfreien und sicheren Betrieb,

  7.   Prüfung der Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden, 8. Erfassen von technischen Daten, Anlegen von technischen Dokumentationen über Arbeitsabläufe und -ergebnisse.

    Berufsbild

    § 4. Für den Lehrberuf Prozeßleittechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

    Ausbildung in Form der Doppellehre

    § 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

    Gliederung der Lehrabschlußprüfung

    § 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Prozeßleittechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

    (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Prüfarbeit,

  8. Fachgespräch.

    (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1   Fachkunde,

  9. Fachrechnen,

  10. Fachzeichnen.

    (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Prozeßleittechniker oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des 5 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

    Praktische Prüfung Prüfarbeit

    § 7   (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:

  11. Eine mechanische...

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