Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kälteanlagentechniker (Kälteanlagentechniker-Ausbildungsverordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird — hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Kälteanlagentechniker

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Kälteanlagentechniker" mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Isolierer" folgende Bestimmungen eingefügt:

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Kälteanlagentechniker" im folgenden Ausmaß anzurechnen:

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen.

  1. Einrichten des Arbeitsplatzes,

  2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

  3. Festlegen der Arbeitsschritte, -mittel und -methoden,

  4. Verlegen   und   Anschließen  von   Rohrleitungen,   Anfertigen   und   Montieren  von   Konsolen, Halterungen und Gestellen,

  5. Zusammenbauen vorgefertigter Bauteile sowie von Kälte- und Elektroeinheiten für Kälteanlagen und kältetechnische Einrichtungen,

  6. Anschließen und Inbetriebnehmen von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen,

  7.   Montieren und Justieren von Meß-, Steuer-, Regel-, Prozeßleit- und Sicherheitseinrichtungen,

  8. Ausführen von Maßnahmen des Schall- und Korrosionsschutzes und der Isoliertechnik,

  9. Warten, Instandsetzen und Prüfen von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen,

  10. Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen fachlicher Instandsetzungsarbeiten,

  11. Erfassen von technischen Daten und Anlegen von technischen Dokumentationen.

    Berufsbild

    § 4. Für den Lehrberuf Kälteanlagentechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

    Ausbildung in Form der Doppellehre

    § 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

    Gliederung der Lehrabschlußprüfung

    § 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kälteanlagentechniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

    (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Prüfarbeit,

  12. Fachgespräch.

    (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Fachkunde,

  13. Fachrechnen,

  14. Fachzeichnen.

    (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Kälteanlagentechniker oder den Ersatz der...

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