Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einkauf (Einkauf-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:Â Â
Lehrberuf Einkauf Â
§ 1. Der Lehrberuf Einkauf ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Â
Berufsprofil Â
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich Â
auszuführen: Â
  1. Beschaffen von Informationen über Einkaufsmöglichkeiten unter Inanspruchnahme der Â
Informationstechnologien, Â
  2. Durchführen des branchen- und betriebsspezifischen Einkaufs, Â
  3. Mitwirken bei der Lieferantenbeurteilung, Â
  4. Angebote vergleichen und beurteilen, Â
  5. Vorbereiten und Mitwirken bei Bestellungen (Material, Waren und Dienstleistungen), Â
  6. Beachtung der notwendigen Währungen, des Zolls, der Nebenkosten, Liefer- und Zahlungsbedingungen,
-
Ãœberwachen der Liefertermine und Maßnahmen bei Zahlungsverzug, Â
  8. die im betrieblichen Einsatzbereich verwendete EDV anwenden, Â
-
Dokumentationen führen, Â
  10. Facheinschlägige Arbeiten im Rechnungswesen (Kostenrechnung, Kalkulation, Controlling) Â
durchführen, Â
  11. Facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten. Â
Berufsbild Â
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Â
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â
   Â
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â
Lehrabschlussprüfung Â
Gliederung Â
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. Â
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Â
  1. Geschäftsfall Angebotsprüfung und Beschaffung, Â
-
Einkaufsorganisation und Logistik. Â
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Â
-
Rechnungswesen, Â
  2. Wirtschaftskunde, Betriebsorganisation und Verwaltung, Â
  3. Kaufmännisches Rechnen und Kalkulation. Â
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der Â
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Â
Praktische Prüfung Â
Geschäftsfall Angebotsprüfung und Beschaffung Â
§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten. Â
(2) Die schriftliche Arbeit hat einen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs Â
und/oder der elektronischen Informationsbeschaffung, der Angebotsprüfung und eines Beschaffungsfalles Â
von Material, Waren oder Dienstleistungen sowie einen auf...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN