Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Einkauf (Einkauf-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:Â Â

Lehrberuf Einkauf Â

§ 1. Der Lehrberuf Einkauf ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Â

Berufsprofil Â

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich Â

auszuführen: Â

  1. Beschaffen von Informationen über Einkaufsmöglichkeiten unter Inanspruchnahme der Â

Informationstechnologien, Â

  2. Durchführen des branchen- und betriebsspezifischen Einkaufs, Â

  3. Mitwirken bei der Lieferantenbeurteilung, Â

  4. Angebote vergleichen und beurteilen, Â

  5. Vorbereiten und Mitwirken bei Bestellungen (Material, Waren und Dienstleistungen), Â

  6. Beachtung der notwendigen Währungen, des Zolls, der Nebenkosten, Liefer- und Zahlungsbedingungen,

  1. Ãœberwachen der Liefertermine und Maßnahmen bei Zahlungsverzug, Â

      8. die im betrieblichen Einsatzbereich verwendete EDV anwenden, Â

  2. Dokumentationen führen, Â

      10. Facheinschlägige Arbeiten im Rechnungswesen (Kostenrechnung, Kalkulation, Controlling) Â

    durchführen, Â

      11. Facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten. Â

    Berufsbild Â

    § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â

    Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Â

    Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â

    (2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â

    achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â

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    (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

    Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â

    deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â

    für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â

    Lehrabschlussprüfung Â

    Gliederung Â

    § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. Â

    (2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Â

      1. Geschäftsfall Angebotsprüfung und Beschaffung, Â

  3. Einkaufsorganisation und Logistik. Â

    (3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Â

  4. Rechnungswesen, Â

      2. Wirtschaftskunde, Betriebsorganisation und Verwaltung, Â

      3. Kaufmännisches Rechnen und Kalkulation. Â

    (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der Â

    letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Â

    Praktische Prüfung Â

    Geschäftsfall Angebotsprüfung und Beschaffung Â

    § 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten. Â

    (2) Die schriftliche Arbeit hat einen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs Â

    und/oder der elektronischen Informationsbeschaffung, der Angebotsprüfung und eines Beschaffungsfalles Â

    von Material, Waren oder Dienstleistungen sowie einen auf...

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