Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fitnessbetreuung (Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Lehrberuf Fitnessbetreuung Â

§ 1. (1) Der Lehrberuf Fitnessbetreuung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Â

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Fitnessbetreuer oder Fitnessbetreuerin)

zu bezeichnen. Â

Berufsprofil Â

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich Â

auszuführen: Â

  1. Kunden bei der Auswahl von Trainingsprogrammen unter Berücksichtigung körperlicher sowie Â

    zeitlich und technisch bedingter Voraussetzungen beraten, Â

  2. Service- und Betreuungskonzepte zusammenstellen und auf Kundenwünsche abstimmen, Â

  3. Trainingsgeräte vorbereiten, bereitstellen und präsentieren, Â

  4. Wartungsarbeiten und Einstellarbeiten an den Geräten durchführen, Â

  5. Kunden bei der Durchführung des Trainingsprogramms betreuen und beraten, Â

  6. Produkte und weitere Dienstleistungen anbieten und repräsentieren, Â

  7. Kundeneinwendungen und Reklamationen beraten, Â

  8. Bürotätigkeiten (Schriftverkehr, Kundenevidenz, Postverkehr, Ausstellen von Zahlungsbelegen, Â

    Mitgliedskarten usw.) durchführen, Â

  9. Kunden über das gesamte Leistungsangebot des Lehrbetriebes informieren und beraten. Â

    Berufsbild Â

    § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â

    Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Â

    Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â

    (2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â

    achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â

    (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

    Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â

    deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â

    für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â

    Lehrabschlussprüfung Â

    Gliederung Â

    § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. Â

    (2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Â

    (3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik und Fachkunde. Â

    (4)...

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