Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fitnessbetreuung (Fitnessbetreuung-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â
durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Lehrberuf Fitnessbetreuung Â
§ 1. (1) Der Lehrberuf Fitnessbetreuung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Â
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Fitnessbetreuer oder Fitnessbetreuerin)
zu bezeichnen. Â
Berufsprofil Â
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich Â
auszuführen: Â
-
Kunden bei der Auswahl von Trainingsprogrammen unter Berücksichtigung körperlicher sowie Â
zeitlich und technisch bedingter Voraussetzungen beraten, Â
-
Service- und Betreuungskonzepte zusammenstellen und auf Kundenwünsche abstimmen, Â
-
Trainingsgeräte vorbereiten, bereitstellen und präsentieren, Â
-
Wartungsarbeiten und Einstellarbeiten an den Geräten durchführen, Â
-
Kunden bei der Durchführung des Trainingsprogramms betreuen und beraten, Â
-
Produkte und weitere Dienstleistungen anbieten und repräsentieren, Â
-
Kundeneinwendungen und Reklamationen beraten, Â
-
Bürotätigkeiten (Schriftverkehr, Kundenevidenz, Postverkehr, Ausstellen von Zahlungsbelegen, Â
Mitgliedskarten usw.) durchführen, Â
-
Kunden über das gesamte Leistungsangebot des Lehrbetriebes informieren und beraten. Â
Berufsbild Â
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Â
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â
Lehrabschlussprüfung Â
Gliederung Â
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. Â
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Â
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik und Fachkunde. Â
(4)...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN