Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fotograf (Fotografen-Ausbildungsordnung)
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Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:Â Â
Lehrberuf Fotograf Â
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf Fotograf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. Â
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fotograf oder Fotografin) zu bezeichnen.
Berufsprofil Â
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fotograf ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und Â
eigenverantwortlich auszuführen: Â
  1. Anfertigen von Aufnahmen, insbesondere von Personen, Gegenständen, Tieren, Architekturen, Â
Landschaften, sowie Reportagen (für Privatkunden und gewerblich-industrielle Nutzung), Â
  2. Herstellen und Bearbeiten von multimedialen Produkten im Bereich Foto- und Mediendesign und Â
Medientechnik, Â
  3. elektronische Bildaufzeichnung sowie elektronische Bildbearbeitung und Bildverarbeitung, Â
  4. Reproduktion, Dokumentation und Archivtechnik, Â
  5. fototechnische Arbeiten inklusive Laborarbeiten, Â
  6. Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen, Â
  7. digitales Erfassen von Daten und Arbeitsergebnissen. Â
Berufsbild Â
§ 3. (1) Für den Lehrberuf Fotograf wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hierbei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, Â
dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die Â
insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstver-  Â
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trauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â
Lehrabschlussprüfung Â
Gliederung Â
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fotograf gliedert sich in eine praktische und in eine Â
theoretische Prüfung. Â
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Â
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Wirtschaftsrechnen und Fachkunde. Â
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der Â
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden...
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