Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fotograf (Fotografen-Ausbildungsordnung)

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Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:Â Â

Lehrberuf Fotograf Â

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf Fotograf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. Â

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fotograf oder Fotografin) zu bezeichnen.

Berufsprofil Â

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fotograf ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und Â

eigenverantwortlich auszuführen: Â

  1. Anfertigen von Aufnahmen, insbesondere von Personen, Gegenständen, Tieren, Architekturen, Â

Landschaften, sowie Reportagen (für Privatkunden und gewerblich-industrielle Nutzung), Â

  2. Herstellen und Bearbeiten von multimedialen Produkten im Bereich Foto- und Mediendesign und Â

Medientechnik, Â

  3. elektronische Bildaufzeichnung sowie elektronische Bildbearbeitung und Bildverarbeitung, Â

  4. Reproduktion, Dokumentation und Archivtechnik, Â

  5. fototechnische Arbeiten inklusive Laborarbeiten, Â

  6. Pflegen und Warten der technischen Einrichtungen, Â

  7. digitales Erfassen von Daten und Arbeitsergebnissen. Â

Berufsbild Â

§ 3. (1) Für den Lehrberuf Fotograf wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hierbei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, Â

dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die Â

insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstver-  Â

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trauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â

Lehrabschlussprüfung Â

Gliederung Â

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fotograf gliedert sich in eine praktische und in eine Â

theoretische Prüfung. Â

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Â

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Wirtschaftsrechnen und Fachkunde. Â

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der Â

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden...

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