Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Mechatronik (Mechatronik-Ausbildungsordnung)
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Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Lehrberuf in der Mechatronik Â
§ 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf Mechatronik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren Â
eingerichtet. Â
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mechatroniker oder Mechatronikerin)
zu bezeichnen. Â
Berufsprofil Â
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Mechatronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig Â
und eigenverantwortlich auszuführen: Â
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Technische Unterlagen lesen und anwenden, Â
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  Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen, Â
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Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme Â
anwenden, Â
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mechatronische Teile herstellen und bearbeiten, mechatronische Baugruppen und Komponenten Â
zusammenbauen und abgleichen, Â
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mechanische, elektrische und elektronische Bauelemente, Baugruppen und Komponenten zusammenbauen und installieren, Â
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elektrische und maschinenbautechnische Größen messen und prüfen, Â
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mechatronische Hardwarekomponenten und Softwarekomponenten installieren und prüfen, Â
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elektrische, pneumatische und hydraulische Steuerungen aufbauen und prüfen, Â
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mechatronische Systeme programmieren und prüfen, Â
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Maschinen, Systeme und Anlagen zusammenbauen, montieren und prüfen, Â
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betriebsspezifische Systeme in Geräten, Maschinen und Anlagen installieren, prüfen, einstellen, Â
in Betrieb nehmen und übergeben, Â
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mechatronische Systeme instand halten und warten, Â
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Fehler, Mängel und Störungen an mechatronischen Systemen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
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Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und Â
dokumentieren, Â
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Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und einschlägigen Umweltstandards ausführen, Â
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technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren, Â
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Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung mechatronischer Systeme beraten. Â
Berufsbild Â
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Â
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Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â
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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â
Lehrabschlussprüfung Â
Gliederung Â
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich...
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