Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Mechatronik (Mechatronik-Ausbildungsordnung)

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Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Lehrberuf in der Mechatronik Â

§ 1. (1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf Mechatronik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren Â

eingerichtet. Â

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mechatroniker oder Mechatronikerin)

zu bezeichnen. Â

Berufsprofil Â

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Mechatronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig Â

und eigenverantwortlich auszuführen: Â

  1. Technische Unterlagen lesen und anwenden, Â

  2.   Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen, Â

  3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme Â

    anwenden, Â

  4. mechatronische Teile herstellen und bearbeiten, mechatronische Baugruppen und Komponenten Â

    zusammenbauen und abgleichen, Â

  5. mechanische, elektrische und elektronische Bauelemente, Baugruppen und Komponenten zusammenbauen und installieren, Â

  6. elektrische und maschinenbautechnische Größen messen und prüfen, Â

  7. mechatronische Hardwarekomponenten und Softwarekomponenten installieren und prüfen, Â

  8. elektrische, pneumatische und hydraulische Steuerungen aufbauen und prüfen, Â

  9. mechatronische Systeme programmieren und prüfen, Â

  10. Maschinen, Systeme und Anlagen zusammenbauen, montieren und prüfen, Â

  11. betriebsspezifische Systeme in Geräten, Maschinen und Anlagen installieren, prüfen, einstellen, Â

    in Betrieb nehmen und übergeben, Â

  12. mechatronische Systeme instand halten und warten, Â

  13. Fehler, Mängel und Störungen an mechatronischen Systemen aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,

  14. Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und Â

    dokumentieren, Â

  15. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und einschlägigen Umweltstandards ausführen, Â

  16. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren, Â

  17. Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung mechatronischer Systeme beraten. Â

    Berufsbild Â

    § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â

    Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Â

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    Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â

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    (2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â

    achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â

    (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

    Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â

    deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â

    für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â

    Lehrabschlussprüfung Â

    Gliederung Â

    § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich...

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