Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Metalldesign (Metalldesign-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:Â Â
Lehrberuf Metalldesign Â
§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalldesign ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet: Â
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Gürtlerei, Â
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Gravur, Â
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Metalldrückerei. Â
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt Â
(Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Â
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalldesigner oder Metalldesignerin)
zu bezeichnen. Â
(4) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Â
Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Â
Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden. Â
Berufsprofil Â
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich Â
auszuführen: Â
  1. Metalldesign – Schwerpunkt Gürtlerei: Â
  a) einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),
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Arbeiten im Bereich der Gürtlerei selbständig planen, durchführen und kontrollieren, wie zB Â
Beleuchtungskörper, Einrichtungsgegenstände, sakrale Gegenstände usw. aus Buntmetallen Â
herstellen, reparieren und montieren, Â
  c) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten, Â
  d) technische Unterlagen lesen und anwenden, Â
  e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen, Â
  f) technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren, Â
  g) einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen. Â
  2. Metalldesign – Schwerpunkt Gravur: Â
  a) einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),
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Arbeiten im Bereich der Gravur selbständig planen, durchführen und kontrollieren, wie zB Â
Stanz- und Prägewerkzeuge, Stempel, Druckformen, Schilder, Informationsträger und Â
Gebrauchs- und Ziergegenstände maschinell und/oder von Hand gravieren, Â
   Â
  c) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten, Â
  d) technische Unterlagen lesen und anwenden, Â
  e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen, Â
  f) technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren, Â
  g) Maschinen bedienen und steuern, Â
  h) einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen. Â
  3. Metalldesign – Schwerpunkt Metalldrückerei: Â
  a) einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),
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Arbeiten im Bereich der Metalldrückerei selbständig planen, durchführen und kontrollieren Â
(runde Hohlkörper und Formteile aus Blechen formen), Â
  c) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten, Â
  d) technische Unterlagen lesen und anwenden, Â
  e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen, Â
  f) technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren, Â
  g) einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen. Â
Berufsbild Â
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â
Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling Â
zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die Â
insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â
(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul)
festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Â
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der...
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