Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Metalldesign (Metalldesign-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:Â Â

Lehrberuf Metalldesign Â

§ 1. (1) Der Lehrberuf Metalldesign ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet: Â

  1. Gürtlerei, Â

  2. Gravur, Â

  3. Metalldrückerei. Â

    (2) Der Lehrbetrieb hat neben dem allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt Â

    (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Â

    (3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â

    Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Metalldesigner oder Metalldesignerin)

    zu bezeichnen. Â

    (4) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Â

    Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Â

    Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden. Â

    Berufsprofil Â

    § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich Â

    auszuführen: Â

      1. Metalldesign – Schwerpunkt Gürtlerei: Â

      a) einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),

    1. Arbeiten im Bereich der Gürtlerei selbständig planen, durchführen und kontrollieren, wie zB Â

      Beleuchtungskörper, Einrichtungsgegenstände, sakrale Gegenstände usw. aus Buntmetallen Â

      herstellen, reparieren und montieren, Â

        c) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten, Â

        d) technische Unterlagen lesen und anwenden, Â

        e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen, Â

        f) technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren, Â

        g) einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen. Â

        2. Metalldesign – Schwerpunkt Gravur: Â

        a) einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),

    2. Arbeiten im Bereich der Gravur selbständig planen, durchführen und kontrollieren, wie zB Â

      Stanz- und Prägewerkzeuge, Stempel, Druckformen, Schilder, Informationsträger und Â

      Gebrauchs- und Ziergegenstände maschinell und/oder von Hand gravieren, Â

      Â Â Â Â

        c) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten, Â

        d) technische Unterlagen lesen und anwenden, Â

        e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen, Â

        f) technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren, Â

        g) Maschinen bedienen und steuern, Â

        h) einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen. Â

        3. Metalldesign – Schwerpunkt Metalldrückerei: Â

        a) einschlägige Werkstücke planen, entwerfen und kreativ gestalten (auch mit EDV-Unterstützung),

    3. Arbeiten im Bereich der Metalldrückerei selbständig planen, durchführen und kontrollieren Â

      (runde Hohlkörper und Formteile aus Blechen formen), Â

        c) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten, Â

        d) technische Unterlagen lesen und anwenden, Â

        e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen, Â

        f) technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren, Â

        g) einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen. Â

      Berufsbild Â

      § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â

      Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling Â

      zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die Â

      insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â

      (2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul)

      festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Â

      Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der...

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