Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pflasterer (Pflasterer-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:Â Â

Lehrberuf Pflasterer Â

§ 1. (1) Der Lehrberuf Pflasterer ist mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet. Â

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pflasterer oder Pflasterin) zu bezeichnen.

Berufsprofil Â

§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen, Â

  2. Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung Â

der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe, des Umweltschutzes,

der Arbeitssicherheit, berufseinschlägiger Vorschriften und von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen, Â

  3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte, Â

  4. Herstellen und Einbringen sowie Nachbehandeln von Beton, Â

  5. Herstellen von Geländeprofilen, Â

  6. Aufbauen, Planieren und Verdichten des Oberbaues, Â

  7. Herstellen der für die Straßenerhaltung relevanten Wände aus Beton und Steinmauerwerk, Â

  8. Herstellen von Entwässerungsanlagen, Â

  9. Festlegen, Vermessen und Ausstecken von Baustellen, Â

  10. Pflastern, Versetzen und Verlegen von Pflasterdecken aus allen Materialien, Â

  11. Pflastern, Versetzen und Verlegen von Randbegrenzungen aus allen Materialien, Â

  12. Herstellen von Stiegen, Trögen und Böschungspflaster, Â

13. Abschluss- und Komplettierungsarbeiten. Â

Berufsbild Â

§ 3. (1) Für den Lehrberuf Pflasterer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln,

dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt Â

wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â

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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â

Lehrabschlussprüfung Â

Gliederung Â

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pflasterer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. Â

   Â

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Â

(3) Die theoretische Prüfung erfolgt...

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