Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau (Restaurantfachmann-Ausbildungsordnung)
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Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â
Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau Â
§ 1. Der Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren Â
eingerichtet. Â
Berufsprofil Â
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich Â
auszuführen: Â
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Vorbereiten und Dekorieren von Räumen und Tafeln, Â
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Empfangen, Verabschieden, Platzieren von Gästen und Beraten bei der Auswahl von Speisen und Â
Getränken, Â
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Führen von Verkaufs- und Beratungsgesprächen mit Gästen, Â
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Servieren und Ausgeben von Speisen und Getränken, Â
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Mitwirken beim Zusammenstellen der Speisen- und Getränkekarte, Â
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Behandeln und Ausschenken von Getränken, Â
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Teilnehmen an der Vorbereitung und der Durchführung von gastronomischen Veranstaltungen Â
unter Verwendung der im Betrieb vorhandenen elektronischen und rechnergestützten Hilfsmittel, Â
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Annehmen von Bestellungen, Â
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  Abrechnen von Kreditkarten sowie Abrechnen und Umrechnen von fremden Währungen, Mitwirken beim Führen der Kasse, Â
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Pflegen von gastronomischen Gebrauchsgegenständen, wie Gläser, Geschirr, Bestecke, Â
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Lagern und Kontrollieren von Waren und Gebrauchsgegenständen im Restaurationsbereich, Â
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Entgegennehmen, Behandeln bzw. Weiterleiten von Reklamationen. Â
Berufsbild Â
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie Â
nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden. Â
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(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â
Lehrabschlussprüfung Â
Gliederung Â
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. Â
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Â
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Â
Buchführung. Â
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der Â
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf...
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