Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau (Restaurantfachmann-Ausbildungsordnung)

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Auf Grund der §§ 7, 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau Â

§ 1. Der Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren Â

eingerichtet. Â

Berufsprofil Â

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich Â

auszuführen: Â

  1. Vorbereiten und Dekorieren von Räumen und Tafeln, Â

  2. Empfangen, Verabschieden, Platzieren von Gästen und Beraten bei der Auswahl von Speisen und Â

    Getränken, Â

  3. Führen von Verkaufs- und Beratungsgesprächen mit Gästen, Â

  4. Servieren und Ausgeben von Speisen und Getränken, Â

  5. Mitwirken beim Zusammenstellen der Speisen- und Getränkekarte, Â

  6. Behandeln und Ausschenken von Getränken, Â

  7. Teilnehmen an der Vorbereitung und der Durchführung von gastronomischen Veranstaltungen Â

    unter Verwendung der im Betrieb vorhandenen elektronischen und rechnergestützten Hilfsmittel, Â

  8. Annehmen von Bestellungen, Â

  9.   Abrechnen von Kreditkarten sowie Abrechnen und Umrechnen von fremden Währungen, Mitwirken beim Führen der Kasse, Â

  10. Pflegen von gastronomischen Gebrauchsgegenständen, wie Gläser, Geschirr, Bestecke, Â

  11. Lagern und Kontrollieren von Waren und Gebrauchsgegenständen im Restaurationsbereich, Â

  12. Entgegennehmen, Behandeln bzw. Weiterleiten von Reklamationen. Â

    Berufsbild Â

    § 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â

    Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie Â

    nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden. Â

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    (2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â

    achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â

    (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

    Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â

    deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â

    für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â

    Lehrabschlussprüfung Â

    Gliederung Â

    § 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. Â

    (2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Â

    (3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Â

    Buchführung. Â

    (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der Â

    letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf...

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