Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer (Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:Â Â

Lehrberuf Schädlingsbekämpfer Â

§ 1. (1) Der Lehrberuf Schädlingsbekämpfer ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Â

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferin)

zu bezeichnen. Â

Berufsprofil Â

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich Â

auszuführen: Â

  1. Arbeitsplatz einrichten, Arbeitsschritte, Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel festlegen, Â

  2. Schädlingsbefall und seine Ursachen feststellen, Â

  3. einfache Kostenkalkulation von Schädlingsbekämpferarbeiten erstellen, Â

  4. Schädlingsbekämpfungsmittel vorbereiten, zubereiten und anwenden, Â

  5. einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen für Leben und Gesundheit, Umweltstandards und Hygiene einhalten und überwachen, Â

  6. Pflanzenschutz-, Holz- und Feuerschutzarbeiten durchführen, tierische und pflanzliche Schädlinge bekämpfen, Schwammsanierungen durchführen, Â

  7. Bauteile, Einrichtungsgegenstände, Bodenbeläge, Raumluft nach einer Schädlingsbekämpfung Â

dekontaminieren, Â

  8. Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schädlingsbefall durchführen, Â

  9. Kunden über den Einsatz, die Auswirkungen und die Sicherheitsmaßnahmen einer Schädlingsbekämpfung informieren. Â

Berufsbild Â

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â

Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling Â

zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die Â

insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â

achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,

Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â

deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â

für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â

Lehrabschlussprüfung Â

Gliederung Â

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. Â

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Â

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Umweltschutz. Â

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der Â

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Â

Praktische PrüfungÂ...

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