Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer (Schädlingsbekämpfer-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert Â
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:Â Â
Lehrberuf Schädlingsbekämpfer Â
§ 1. (1) Der Lehrberuf Schädlingsbekämpfer ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Â
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Â
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferin)
zu bezeichnen. Â
Berufsprofil Â
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich Â
auszuführen: Â
  1. Arbeitsplatz einrichten, Arbeitsschritte, Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel festlegen, Â
  2. Schädlingsbefall und seine Ursachen feststellen, Â
  3. einfache Kostenkalkulation von Schädlingsbekämpferarbeiten erstellen, Â
  4. Schädlingsbekämpfungsmittel vorbereiten, zubereiten und anwenden, Â
  5. einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen für Leben und Gesundheit, Umweltstandards und Hygiene einhalten und überwachen, Â
  6. Pflanzenschutz-, Holz- und Feuerschutzarbeiten durchführen, tierische und pflanzliche Schädlinge bekämpfen, Schwammsanierungen durchführen, Â
  7. Bauteile, Einrichtungsgegenstände, Bodenbeläge, Raumluft nach einer Schädlingsbekämpfung Â
dekontaminieren, Â
  8. Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Schädlingsbefall durchführen, Â
  9. Kunden über den Einsatz, die Auswirkungen und die Sicherheitsmaßnahmen einer Schädlingsbekämpfung informieren. Â
Berufsbild Â
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Â
Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling Â
zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die Â
insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Â
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu Â
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz Â
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in Â
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz Â
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Â
Lehrabschlussprüfung Â
Gliederung Â
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. Â
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Â
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Umweltschutz. Â
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der Â
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Â
Praktische PrüfungÂ...
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