Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Berufskraftfahrer

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Berufskraftfahrer" mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr 609/1995) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer" folgende Bestimmungen eingefügt:

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. (1) In der Lehrberufsliste werden die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Kraftfahrzeugelektriker" wie folgt ergänzt:

(2) In der Lehrberufsliste werden die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Kraftfahrzeugmechaniker" und „Landmaschinenmechaniker" wie folgt ergänzt:

(3) In der Lehrberufsliste werden die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Speditionskaufmann" wie folgt geändert:

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1   Überprüfen der Kraftfahrzeuge auf Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit,

  1. Warten der Fahrzeuge,

  2. systematisches Erkennen und Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen sowie Beheben von einfachen Störungen,

  3. sicheres und gewandtes Führen von Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie unter Anwenden einer verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewußten und rücksichtsvollen Fahrweise,

  4. richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen im Straßenverkehr,

  5.   Behandeln der Beförderungsgüter bei der Lagerung und beim Transport,

  6. Â Â Laden, Stauen und Sichern des Ladegutes,

  7. Â Â Strecken- und Terminplanung,

    9   richtiges Abfassen und Weitergeben von Meldungen über Beschädigungen, Verletzungen und andere Vorkommnisse, 10. richtiges Verhalten beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einschließlich der Kenntnis der erforderlichen Genehmigungen und der zu leistenden Abgaben.

    Berufsbild

    § 4. Für den Lehrberuf Berufskraftfahrer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

    § 5. (1) Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im § 6 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, daß er a) spätestens zwei Monate nach Beginn des 3. Lehrjahres zur theoretischen Lenkerprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (§ 122a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung der 11 Novelle des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 318/ 1987),

    1. ab den letzten zwei Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Lehrabschlußprüfung, zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C und c) nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Lenkerprüfung oder dem Erwerb der Lenkerberechtigung, jeweils zumindest für die Gruppe C, zur Lehrabschlußprüfung antreten kann.

    (2) Sofern der Lehrling auf Grund seines Lebensalters den Lernfahrausweis bereits vor Beginn des letzten Lehrjahres erwirbt, kann mit der praktischen Fahrausbildung bereits ab diesem Zeitpunkt begonnen werden. Der Lehrling kann in diesem Fall bereits ab Beginn des letzten Lehrjahres zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C antreten.

    § 6. Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.

    § 7 (1) Die für die theoretische Lenkerprüfung (§ 70 Abs. 2 KFG 1967) erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrgrundausbildung ist als zwischenbetriebliche Ausbildung von einer Fahrschule durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Ermächtigung gemäß § 122a Abs. 4 KFG 1967 besitzt.

    (2) Die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 26 bis 28) kann zur Gänze oder teilweise im Wege der zwischenbetrieblichen Ausbildung von einer Fahrschule oder einem anderen hiefür geeigneten...

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