Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Beschussämtern und Nebenstellen der Beschussämter 1999 ? Beschussämterverordnung 1999

Auf Grund der §§ 2 und 13 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet:

  1. Abschnitt Beschussämter

    § 1. Zur Vornahme der in den §§ 2, 13, 19 und 21 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984 bezeichneten Tätigkeiten werden folgende Beschussämter eingerichtet:

  2. Beschussamt Ferlach: 9170 Ferlach, Maschinenhausgasse 2;

  3. Beschussamt Wien: 1220 Wien, Wielandweg 27.

    § 2. (1) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Ferlach wird wie folgt festgelegt:

  4. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;

  5. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes

    (beschussamtliche Revision);

  6. schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art. Â

    (2) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Wien wird wie folgt festgelegt:

  7. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;

  8. Erprobung von Munition;

  9. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes

    (beschussamtliche Revision);

  10. schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art sowie physikalisch-

    technischer Untersuchungsdienst auf dem Gebiet des Schießwesens.

  11. Abschnitt Nebenstellen der Beschussämter

    § 3. Zur Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen können von den Beschussämtern auf Antrag eines Herstellers und/oder Importeurs von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen an dessen Betriebsstätte gemäß den folgenden Bestimmungen beschussamtliche Nebenstellen errichtet werden.

    § 4. Für die Einrichtung von Nebenstellen der Beschussämter müssen seitens des Antragstellers folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  12. Produktion und/oder Import von mehr als 1 000 Stück von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter Teilen von Handfeuerwaffen pro Kalenderjahr;

  13. Vorhandensein aller zur Vornahme der Überprüfungen gemäß den Bestimmungen der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386, erforderlichen Messwerkzeuge;

  14. Vorhandensein eines den Arbeitnehmerschutzbestimmungen entsprechenden Arbeitsplatzes für die Bediensteten der Beschussämter mit folgender Mindestausstattung:

    1. Schreibtisch mit Schreibtischstuhl;

    2. versperrbarer Schrank, welcher zur Unterbringung von Arbeitsunterlagen und Garderobe...

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