Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Beschussämtern und Nebenstellen der Beschussämter 1999 ? Beschussämterverordnung 1999
Auf Grund der §§ 2 und 13 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984 wird verordnet:
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Abschnitt Beschussämter
§ 1. Zur Vornahme der in den §§ 2, 13, 19 und 21 des Beschussgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984 bezeichneten Tätigkeiten werden folgende Beschussämter eingerichtet:
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Beschussamt Ferlach: 9170 Ferlach, Maschinenhausgasse 2;
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Beschussamt Wien: 1220 Wien, Wielandweg 27.
§ 2. (1) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Ferlach wird wie folgt festgelegt:
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Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;
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Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes
(beschussamtliche Revision);
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schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art. Â
(2) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Wien wird wie folgt festgelegt:
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Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;
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Erprobung von Munition;
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Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes
(beschussamtliche Revision);
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schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art sowie physikalisch-
technischer Untersuchungsdienst auf dem Gebiet des Schießwesens.
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Abschnitt Nebenstellen der Beschussämter
§ 3. Zur Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen können von den Beschussämtern auf Antrag eines Herstellers und/oder Importeurs von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen an dessen Betriebsstätte gemäß den folgenden Bestimmungen beschussamtliche Nebenstellen errichtet werden.
§ 4. Für die Einrichtung von Nebenstellen der Beschussämter müssen seitens des Antragstellers folgende Voraussetzungen gegeben sein:
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Produktion und/oder Import von mehr als 1 000 Stück von Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchter Teilen von Handfeuerwaffen pro Kalenderjahr;
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Vorhandensein aller zur Vornahme der Überprüfungen gemäß den Bestimmungen der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386, erforderlichen Messwerkzeuge;
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Vorhandensein eines den Arbeitnehmerschutzbestimmungen entsprechenden Arbeitsplatzes für die Bediensteten der Beschussämter mit folgender Mindestausstattung:
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Schreibtisch mit Schreibtischstuhl;
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versperrbarer Schrank, welcher zur Unterbringung von Arbeitsunterlagen und Garderobe...
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