Bundesgesetz vom 23. Mai 1984, mit dem das Beschußgesetz geändert wird (2. Beschußgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 241/1971

wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Im Inland hergestellte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind, bevor sie in den Verkehr gebracht werden,

    auf ihre Sicherheit zu erproben. Die Prüfungen sind grundsätzlich Einzelprüfungen. Durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik können jedoch für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen anstelle der Einzelprüfungen Typenprüfungen vorgesehen werden, wenn wegen der konstruktiven Merkmale, der verwendeten Werkstoffe oder der Art der Benützung solcher Handfeuerwaffen keine Beeinträchtigung ihrer Funktions-

    und Handhabungssicherheit zu erwarten ist.

    Dabei ist auf die Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen

    (BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 476/1975) Bedacht zu nehmen. In der Verordnung sind nähere Regelungen

    über die Durchführung der Typenprüfung zu treffen."

  2. § 1 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Der Bundesminister für Bauten und Technik kann aus Sicherheitsgründen bestimmte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen durch Verordnung von der Erprobung ausschließen."

  3. § 2 hat zu lauten:

    „§ 2. Die Erprobung von Handfeuerwaffen und der höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen obliegt den Beschußämtern. Diese unterstehen dem Bundesministerium für Bauten und Technik.

    Ihr Sitz und die Errichtung von Nebenstellen wird durch Verordnung geregelt."

  4. In § 7 Abs. 1 hat der Klammerausdruck

    „(§ 3)" zu entfallen.

  5. § 12 hat zu lauten:

    „§ 12. Patronen für Handfeuerwaffen dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden,

    wenn sie den Vorschriften über Funktionssicherheit,

    Höchstgasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung und Verpackung, welche...

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