Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 9. Juni 1988, mit der die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 neuerlich abgeändert wird (28. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963)

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 9. Juni 1988 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht:

Artikel I Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 695/1986, wird wie folgt abgeändert:

  1. Im § 3 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Zivildienstgesetz"

    durch den Ausdruck „Zivildienstgesetz 1986" ersetzt.

  2. § 3 Abs. 2 Z 5 lit. a lautet:

    „a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl.

    Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,"

  3. Im § 8 Abs. 7 werden ersetzt:

    1. der Ausdruck „26. Lebensjahr" durch den Ausdruck „25. Lebensjahr",

    2. die Zitierung „Zivildienstgesetz, BGBl.

    Nr. 187/1974," durch die Zitierung „Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,".

  4. § 8 Abs. 8 letzter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

    „Hat das Kind das 25., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Steigerungsbetrag,

    solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2

    Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl.

    Nr. 436, nicht überschreitet, wenn außerdem weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die den Grenzbetrag erreichen. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen."

  5. Im § 8 Abs. 9 wird der Ausdruck „26. Lebensjahr"

    durch den Ausdruck „25. Lebensjahr" ersetzt.

  6. § 9 Abs. 1 lautet:

    „(1) Einkünfte im Sinne des § 8 sind die im § 2

    des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

    Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch 1. wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

  7. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,

    nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

    Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,

    BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

    Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz,

    BGBl. Nr. 395/1974, sowie nach dem Bundesgesetz

    über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete,

    BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage,

  8. die...

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