Bundesgesetz vom 27. Juni 1974 über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt

    § 1. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für

    1. Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb,

      einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen;

    2. Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.

      Nr. 245/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 229/1972, oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

      Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 248/1970,

      anzuwenden sind;

    3. Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung,

      Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß

      (Provision) zusteht;

    4. Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde oder zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;

      diese Dienstnehmerinnen jedoch nur dann,

      wenn sie keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben;

    5. Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz,

      BGBl. Nr. 159/1958, Anwendung findet, sofern sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2

      oder bis zu Beginn des Karenzurlaubes im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes,

      BGBl. Nr. 76/1957, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958,

      BGBl. Nr. 199, in der geltenden Fassung versichert waren.

      (2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der im Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

      § 2. (1) Eine Dienstnehmerin, die sich in einem Karenzurlaub im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes,

      BGBl. Nr. 76/1957, befindet, hat während des Karenzurlaubes gegenüber ihrem Dienstgeber Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß

      der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld"

      genannt), wenn ihr neugeborenes Kind mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld...

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