Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

Auf Grund des § 66 a Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

§ 1. Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:

  1. den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft;

  2. Beginn und Ende der Anhaltung;

  3. die Zeiträume der Arbeitslosenversicherungspflicht;

  4. die maßgebliche Höhe der Beitragsgrundlage;

  5. die Bezeichnung der Justizanstalt.

§ 2. Die Bestätigung nach Abs. 1 hat auf einem einheitlichen Formular, das...

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