Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz, die Strafprozeßordnung, das Finanzstrafgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Strafvollzugsnovelle 1993)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderungen des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 wird der Ausdruck „Jugendgerichtsgesetz 1961" durch den Ausdruck „Jugendgerichtsgesetz 1988" ersetzt.

  2.   § 6 wird wie folgt geändert:

    1. Im Abs. 1 haben der Eingang der Z 1 und deren lit. a zu lauten:

    „1. wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte den Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen beantragt, insbesondere um im Inland a) einen Angehörigen (§ 72 des Strafgesetzbuches) oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,".

    b)  Im Abs. 1 treten im Eingang der Z 2 an die Stelle der Worte „die Freiheitsstrafe" die Worte „das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe" und in deren lit. b an die Stelle des Ausdrucks „des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955" der Ausdruck „des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305".

    c)  Im Abs. 2 tritt an die Stelle des Klammerausdrucks „(§§ 13 Abs. 2,46 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes   1961)"   der   Klammerausdruck   „(§§ 15 Abs. 1,    16    Abs. 1    des    Jugendgerichtsgesetzes 1988)".

  3.   § 16 wird wie folgt geändert:

    a)   Im   Abs. 1   entfällt   im   zweiten   Satz   der Ausdruck „und 11".

    b)  Im Abs. 2 wird nach der Z 3 folgende Z 3 a eingefügt:

    „3 a. über die Nichteinrechnung der Zeit eines Ausganges oder der außerhalb der Strafe verbrachten Zeit in die Strafzeit (§§ 99 a, 147);"

    c)  Im Abs. 2 werden in der Z 4 die Worte „vier Wochen" durch die Worte „eine Woche" ersetzt.

    d)Â Â Im Abs. 2 entfallen die Z 8 und 11.

  4.   § 18 Abs. 8 hat zu lauten:

    „(8) Die Vertrauenspersonen sind ehrenamtlich tätig. Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, daß ihnen die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Die Entscheidung über den Anspruch steht dem Bundesministerium für Justiz zu."

  5.   Im § 22 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:

    „Sie sind mit „Sie" und, wenn ein einzelner Strafgefangener mit seinem Familiennamen angesprochen wird, mit „Herr" oder „Frau" und mit diesem Namen anzureden."

  6.   Im § 24 haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten:

    „(1) Einem Strafgefangenen, der erkennen läßt, daß er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.

    (2)   Als   Vergünstigungen   dürfen   nur   solche Abweichungen von  der  in  diesem  Bundesgesetz bestimmten   allgemeinen   Art   des   Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern.

    (3)   Über  die  Gewährung,  Beschränkung  und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gewährt werden:

  7. Â Â Tragen eigener Oberbekleidung;

  8.   Benutzung eigener Sportgeräte und -bekleidung;

  9.   Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;

  10. Â Â Musizieren auf eigenen Instrumenten;

  11.   längere  Beleuchtung  des  Haftraumes  (§ 40 Abs. 3 letzter Satz)."

  12.    Die  §§ 28   und  29  und  ihre  Überschriften entfallen.

  13.   Im § 30 Abs. 2 entfällt das Wort „Preisausschreiben" samt dem ihm nachgestellten Beistrich.

  14.   An die Stelle des § 32 und seiner Überschrift, treten folgende Bestimmungen:

    „Kosten des Strafvollzuges

    § 32. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt (§ 31 Abs. 1) einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges zu leisten.

    (2)    Der    Kostenbeitrag    beträgt,    wenn    der Strafgefangene    eine    Arbeitsvergütung    bezieht, 75 vH der jeweiligen Arbeitsvergütung, sonst das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten  Vergütungsstufe  (§ 52  Abs. 1)   für jeden Tag der Strafzeit.

    (3)  Die Einhebung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 erster Fall erfolgt durch Abzug von der Arbeitsvergütung.

    (4)    Die    Verpflichtung    zur    Leistung    eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 zweiter Fall entfällt, soweit den Strafgefangenen daran, daß er keine oder keine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht hat, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft oder eine Einhebung des Kostenbeitrages unter sinngemäßer Anwendung des § 391  der Strafprozeßordnung 1975 nicht in Betracht kommt.

    (5)  Ist der Leiter der Anstalt, in der an dem Verurteilten zuletzt die Strafe vollzogen worden ist, der Ansicht, daß die Verpflichtung des Verurteilten zur  Leistung  eines  Kostenbeitrages  nach  Abs. 2 zweiter Fall nicht gemäß Abs. 4 entfällt, so hat er binnen   acht  Tagen   nach   der   Entlassung   beim Vollzugsgericht den Antrag auf Festsetzung eines Kostenbeitrages zu stellen. Das Vollzugsgericht hat über   diesen   Antrag   binnen   einem   Monat   zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z 1).

    Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut

    § 32 a. (1) Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht oder vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen  herbei,  so  hat er diese  zu ersetzen.

    (2)   Würde   durch   den   Ersatz   für   besondere Aufwendungen (Abs. 1) oder für Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut herbeigeführt und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu ersetzen hat, der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder  der  ihm   gegenüber  Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen gefährdet, so ist auf die Geltendmachung   von   Ersatzansprüchen   bis   zu einem Betrag von 30000 S ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht steht dem Anstaltsleiter zu.

    (3)   Zur Sicherung des Ersatzanspruches steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwahrnissen des Strafgefangenen zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu  sichernden Beträge zu beachten sind."

  15.   § 34 hat zu lauten:

    „§ 34. (1) Die Strafgefangenen sind berechtigt, unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 2 einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene Nahrungs- und Genußmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen. Berauschende Mittel dürfen nicht zugelassen werden, alkoholhältige Körperpflegemittel nur, soweit ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist.

    (2) Nach der Aufnahme oder einer Strafvollzugsortsänderung ist jedem Strafgefangenen alsbald ein Erstbezug solcher Bedarfsgegenstände in angemessenem Umfang, auch unter Verwendung seines Eigengeldes, zu ermöglichen. Soweit der Strafgefangene nicht selbst über entsprechende Geldmittel verfügt, ist ihm auf sein Ansuchen ein Vorschuß bis zum Doppelten der Arbeitsvergütung je Stunde in der höchsten Vergütungsstufe zu gewähren, der durch Einbehaltung angemessener Teilbeträge vom Hausgeld auszugleichen ist."

  16.   Im § 38 hat der Abs. 2 zu lauten:

    „(2) Bei der Verpflegung ist auf eine reichlichere Kost für Strafgefangene, die schwere Arbeit verrichten, auf Abweichungen von der allgemeinen Kost, die der Anstaltsarzt für einzelne Strafgefangene wegen ihres Gesundheitszustandes verordnet, sowie auf die dem Glaubensbekenntnis der Strafgefangenen entsprechenden Speisegebote Rücksicht zu nehmen; ist eine Rücksichtnahme auf diese Speisegebote nach den Einrichtungen der Anstalt nicht möglich, so ist den Strafgefangenen zu gestatten, sich insoweit eine diesen Geboten entsprechende Verpflegung unter Bedachtnahme auf Art und Maß der Anstaltskost von dritter Seite zur Verfügung stellen zu lassen."

  17.   § 39 hat zu lauten:

    „§ 39. (1) Die Strafgefangenen sind berechtigt, eigene Leibwäsche zu tragen, soweit die regelmä-

    ßige Reinigung der Wäsche in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt durch deren Vermittlung besorgt werden kann.

    (2) Im übrigen haben die Strafgefangenen außer in den in diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen Anstaltskleidung zu tragen. Auch das Bettzeug sowie Hand- und Taschentücher sind von der Anstalt beizustellen."

  18.   § 40 hat zu lauten:

    „§ 40. (1) Die Strafgefangenen sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen. Nichtraucher sind nach Möglichkeit nicht gemeinsam mit Rauchern in einem Haftraum unterzubringen, es sei denn, daß sie der gemeinsamen Unterbringung ausdrücklich zustimmen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen.

    (2)   Die  Strafgefangenen  sind  berechtigt,  den Haftraum nach ihren Vorstellungen insbesondere mit Blumen und Bildern auszuschmücken, soweit dadurch Sicherheit und Ordnung in der Anstalt nicht beeinträchtigt werden.

    (3) Bei Dunkelheit sind die Hafträume außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Strafgefangenen ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Die Strafgefangenen sind berechtigt, im Haftraum ein- und ausschaltbare elektrische Lampen, insbesondere wenn sie bloß den einzelnen Haftplatz ausleuchten, auch während der...

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