Bundesgesetz vom 1. Juli 1967 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1967 ? EStG. 1967)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. STEUERPFLICHT

    § 1. (1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

    (2) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig mit inländischen Einkünften im Sinne des § 96.

  2. EINKOMMEN 1. Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

    § 2. (1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

    (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 10).

    (3) Der Einkommensteuer unterliegen nur:

    1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

    2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

    3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

    4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,

    5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,

    6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

    7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22.

      Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den

      §§ 13 bis 24.

      (4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind:

    8. Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn

      (§§ 4 bis 7);

    9. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß

      der Einnahmen über die Werbungskosten

      (§§ 8 und 9).

      (5) Bei Land- und Forstwirten, die Bücher nach den besonderen für Land- und Forstwirte geltenden Bestimmungen führen, und bei Gewerbetreibenden,

      deren Firma im Handelsregister eingetragen ist und die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ordnungsmäßig führen, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei Ermittlung des Einkommens für das Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den regelmäßig Abschlüsse gemacht werden. Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten nur umfassen, wenn 1. ein Betrieb eröffnet oder aufgegeben wird oder 2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht.

    10. Steuerfreie Einkünfte

      § 3. (1) Steuerfrei sind:

    11. Der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;

    12. die den Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen oder diesen gleichgestellten Personen auf Grund der bestehenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen geleisteten Entschädigungen;

      2 a. die den Opfern des Kampfes für ein freies,

      demokratisches Österreich auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften geleisteten Renten und Entschädigungen für entstandene Haft- und Gerichtskosten;

    13. der Wert der den Bediensteten von Gebietskörperschaften zur Verfügung gestellten Uniformen oder die an deren Stelle tretenden Geldleistungen;

    14. die Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Sachleistungen aus den übrigen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung;

    15. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld einschließlich Teuerungszulage, die Notstandshilfe einschließlich Teuerungszulage, das Karenzurlaubsgeld oder an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften,

      weiters die Überbrückungshilfe und die erweiterte

      Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften sowie gleichgeartete Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden;

    16. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe für Zwecke der Erziehung oder Ausbildung, der Wissenschaft oder Kunst bewilligt werden;

    17. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen und Reisekosten. Dagegen sind Entschädigungen, die für Verdienstausfall und Zeitverlust gewährt werden, steuerpflichtig;

    18. bei Auslandsbeamten (§ 65) die Einkünfte,

      die in dem Staate der Besteuerung unterliegen,

      in dessen Gebiet die Auslandsbeamten ihren Dienstort haben. Dies gilt nicht für die inländischen Einkünfte gemäß § 96;

    19. die Geldentschädigungen der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften;

    20. die Entschädigungen und sonstigen Gebühren der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates,

      der Präsidenten des Nationalrates sowie des Vorsitzenden des Bundesrates und seiner Stellvertreter, des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre und des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie der Landeshauptmänner und ihrer Stellvertreter, der Mitglieder einer Landesregierung und des Wiener Stadtsenates auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften;

    21. die Bezüge, die Mitglieder eines Landtages in dieser Eigenschaft erhalten, soweit sie die Entschädigungen eines Mitgliedes des Bundesrates nicht übersteigen. Die Steuerbefreiung geht aber verloren, wenn Mitglieder eines Landtages neben ihren Bezügen in dieser Eigenschaft gleichzeitig steuerfreie Bezüge nach Z. 10 beziehen;

    22. sonstige Bezüge, die der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber erhält, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 3500 S nicht übersteigen.

      Dieser Freibetrag gebührt auch dann nur einmal, wenn der Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn erhält;

    23. Beihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich;

    24. Wohnungsbeihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften und der Zuschlag gemäß § 80 Abs. 5 und § 85 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

      BGBl. Nr. 292/1957, in der jeweils geltenden Fassung;

    25. Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer,

      wenn sie a) anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gegeben werden und aa) 5000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 25 bis 30 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

      bb) 7000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 35 bis 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,

      cc) 9000 S nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer insgesamt 45 bis 50 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;

      die Begünstigung nach lit. aa, bb oder cc kann vom Arbeitnehmer jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden; auch Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer der Gebietskörperschaften, die erst im Zeitpunkt der Versetzung in den dauernden Ruhestand gewährt werden, obwohl die Voraussetzungen für das Dienstjubiläum bereits vor diesem Zeitpunkt gegeben waren, sind nach den vorstehenden Bestimmungen zu behandeln;

      b) anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Monatsbezug nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil die Firma seit 25, 50 oder einem sonstigen Mehrfachen von 25 Jahren besteht.

      Werden bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Jubiläumsgeschenke die vorstehend genannten Höchstbeträge überschritten, so ist nur der übersteigende Betrag einkommensteuerpflichtig;

      wird die Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben (Lohnsteuer),

      so ist § 67 Abs. 3 insoweit nicht anzuwenden, als der steuerfreie Betrag um nicht mehr als das Einfache überschritten wird;

    26. Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen;

    27. in Überstundenentlohnungen enthaltene Zuschläge für Mehrarbeit, soweit sie 30 S wöchentlich (130 S monatlich) nicht übersteigen;

    28. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei Arbeitnehmern, wenn der steuerpflichtige laufende Bezug für die Normalarbeitszeit nicht übersteigt; übersteigen die steuerpflichtigen laufenden Bezüge für die Normalarbeitszeit in einzelnen oder allen Lohnzahlungszeiträumen die oben genannte Betragsgrenze, dann sind die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in diesen Lohnzahlungszeiträumen steuerfrei, soweit sie 19. Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder)

      der Arbeitnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, soweit solche Entschädigungen 150 S im Kalendermonat nicht

      übersteigen;

    29. besondere Lohnzuschläge, die Heimarbeiter neben ihrem Arbeitslohn zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die durch die Heimarbeit entstehen, auf Grund von Kollektivverträgen,

      Heimarbeitsgesamtverträgen oder Heimarbeitstarifen erhalten, soweit diese besonderen Lohnzuschläge 10 v. H. des Arbeitslohnes (Stücklohnes,

      Werklohnes) nicht übersteigen;

    30. Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen im Sinne der Z. 16 bis 19, die in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt (§ 16 Abs. 4 Betriebsrätegesetz,

      BGBl. Nr. 97/1947, in der geltenden Fassung)

      enthalten sind;

    31. Bezüge der bei inländischen Unternehmungen gegen Entgelt nicht länger als sechs Monate beschäftigten ausländischen Studenten

      (Ferialpraktikanten), soweit vom Ausland Gegenseitigkeit gewährt wird;

    32. die Benützung von Einrichtungen und Anlagen,

      die der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken,

      Sportanlagen);

    33. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen,

      soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen,

      Betriebsfeiern);

    34. Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftsicherung von Arbeitnehmern, wenn diese Aufwendungen nicht zugunsten individuell...

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