Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel 1Â Â

Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes Â

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert: Â

  1. In § 27 Abs. 4 wird die Wortfolge „Stammdaten der Anwartschaftsberechtigte“ durch die Wortfolge  Â

    „Stammdaten der Anwartschaftsberechtigten“ ersetzt. Â

  2. Dem § 27 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: Â

    „Die Identität eines Anwartschaftsberechtigten kann abweichend von § 40 Abs. 1 BWG und mit Ausnahme jener Fälle, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der Â

    MV-Kasse tritt, mittels der im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der MV-Kasse Â

    gemeldeten Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten festgestellt werden.“ Â

  3. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt: Â

    „(3) Legt die MV-Kasse Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse fest (§ 33 Â

    Abs. 2), so sind diese Bedingungen in die Veranlagungsbestimmungen aufzunehmen.“ Â

  4. Dem § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Â

    „Die MV-Kasse kann Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse in den Veranlagungsbestimmungen

    (§ 29 Abs. 3) festlegen. Dabei ist insbesondere auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges Â

    sowie auf die Höhe der Abfertigungsbeiträge, der übertragenen Abfertigungsanwartschaften und der übertragenen Altabfertigungsanwartschaften abzustellen.“ Â

  5. In der Anlage 2 zu § 40 Formblatt A, Passiva, C. Rückstellungen wird Pos. „I. Andere Rückstellungen“ Â

    gestrichen. Â

    Artikel 2Â Â

    Änderung des Pensionskassengesetzes Â

    Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

    Nr. 92/2003, wird wie folgt geändert: Â

  6. § 25 Abs. 5 Z 1 lit. b lautet: Â

    „b) Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c InvFG 1993 enthalten; die Anwendung der Vereinfachungen des Abs. 4 ist bei anteilig erworbenen Kapitalanlagefonds ausgeschlossen;“

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  7. § 25 Abs. 5a lautet: Â

    „(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von anderen Sondervermögen im Sinne des § 20a Â

    InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als VeranlagungenÂ...

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