Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Artikel 1Â Â
Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes Â
Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert: Â
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In § 27 Abs. 4 wird die Wortfolge „Stammdaten der Anwartschaftsberechtigte“ durch die Wortfolge  Â
„Stammdaten der Anwartschaftsberechtigten“ ersetzt. Â
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Dem § 27 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: Â
„Die Identität eines Anwartschaftsberechtigten kann abweichend von § 40 Abs. 1 BWG und mit Ausnahme jener Fälle, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der Â
MV-Kasse tritt, mittels der im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der MV-Kasse Â
gemeldeten Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten festgestellt werden.“ Â
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Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt: Â
„(3) Legt die MV-Kasse Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse fest (§ 33 Â
Abs. 2), so sind diese Bedingungen in die Veranlagungsbestimmungen aufzunehmen.“ Â
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Dem § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Â
„Die MV-Kasse kann Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse in den Veranlagungsbestimmungen
(§ 29 Abs. 3) festlegen. Dabei ist insbesondere auf den Zeitpunkt des Zahlungseinganges Â
sowie auf die Höhe der Abfertigungsbeiträge, der übertragenen Abfertigungsanwartschaften und der übertragenen Altabfertigungsanwartschaften abzustellen.“ Â
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In der Anlage 2 zu § 40 Formblatt A, Passiva, C. Rückstellungen wird Pos. „I. Andere Rückstellungen“ Â
gestrichen. Â
Artikel 2Â Â
Änderung des Pensionskassengesetzes Â
Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â
Nr. 92/2003, wird wie folgt geändert: Â
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§ 25 Abs. 5 Z 1 lit. b lautet: Â
„b) Anteile an anderen Kapitalanlagefonds oder Investmentgesellschaften des offenen Typs entsprechend den Bestimmungen des § 20 Abs. 3 Z 8b und 8c InvFG 1993 enthalten; die Anwendung der Vereinfachungen des Abs. 4 ist bei anteilig erworbenen Kapitalanlagefonds ausgeschlossen;“
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§ 25 Abs. 5a lautet: Â
„(5a) Veranlagungen in Anteilscheinen von anderen Sondervermögen im Sinne des § 20a Â
InvFG 1993 sind abweichend von Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 lit. b insoweit zulässig, als VeranlagungenÂ...
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