Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, geändert wird (4. Novelle zum Betriebshilfegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, BGBl. Nr. 359/1982, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 617/1983, BGBl.

Nr. 542/1984, BGBl. Nr. 78/1987, BGBl.

Nr. 613/1987 und BGBl. Nr. 283/1988 wird geändert wie folgt.

  1. a) Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich und das Wort „oder"

    ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

    „5. gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, sofern sie in der Krankenversicherung nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift vom Leistungsanspruch auf Wochengeld ausgeschlossen sind."

    1. Dem § 1 werden folgende Abs. 3 und 4

    angefügt:

    „(3) Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz steht, auch weiblichen Personen zu,

    die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, jedoch gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, sofern sie in der Krankenversicherung nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift vom Leistungsanspruch auf Wochengeld ausgeschlossen sind.

    (4) Ist die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr durch Ehegatten nicht ortsüblich, so steht weiblichen Personen ein Anspruch auf die Leistungen nach diesem Bundesgesetz zu, sofern 1. sie im land (forst)wirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten hauptberuflich mitarbeiten,

  2. der Ehegatte in der im Abs. 1 Z 2 genannten Krankenversicherung pflichtversichert ist und 3. nicht schon auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften ein Leistungsanspruch auf Wochengeld besteht."

  3. Dem § 3 Abs. 1 wird folgendes angefügt:

    „Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung der Betriebshilfe, wenn bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet wäre und dies durch ein...

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