Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz ? PBVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

GLIEDERUNG:

  1. TEIL KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG Geltungsbereich § 1

  2. TEIL BETRIEBSVERFASSUNG 1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Sprachliche Gleichbehandlung § 2

    Geltungsbereich § 3

    Betriebs- und Unternehmensbegriff § 4

    Arbeitnehmerbegriff § 5

    Rechte des einzelnen Arbeitnehmers § 6

    Aufgaben § 7

    Grundsätze der Interessenvertretung § 8

    1. HAUPTSTÃœCK ORGANISATIONSRECHT ABSCHNITT 1

      Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) § 9

      Betriebsversammlung § 10

      Aufgaben der Betriebsversammlung § 11

      Ordentliche und außerordentliche Versammlungen § 12

      Einberufung § 13

      Vorsitz § 14

      Teilnahme und Teilversammlungen § 15

      Stimmberechtigung und Beschlußfassung § 16

      Vertrauenspersonenausschuß § 17

      Zahl der Mitglieder § 18

      Personalausschuß § 19

      Zahl der Mitglieder § 20

      Zentralausschuß § 21

      Zahl der Mitglieder § 22

      Personalvertreterversammlung § 23

      ABSCHNITT 2

      Gemeinsame Bestimmungen für Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4

      Wahlgrundsätze § 24

      Aktives Wahlrecht § 25

      Passives Wahlrecht § 26

      Berufung der Wahlausschüsse § 27

      Vorbereitung der Wahl § 28

      Durchführung der Wahl § 29

      Mitteilung des Wahlergebnisses § 30

      Anfechtung § 31

      Nichtigkeit § 32

      Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane § 33

      Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer § 34

      Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit § 35

      Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches §§ 36, 37

      Fortsetzung der Tätigkeitsdauer § 38

      Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft § 39

      Ersatzmitglieder § 40

      Konstituierung der Personalvertretungsorgane § 41

      Sitzungen der Personalvertretungsorgane § 42

      Beschlußfassung § 43

      Übertragung von Aufgaben § 44

      Autonome Geschäftsordnung § 45

      Vertretung nach außen § 46

      Kosten der Tätigkeit der Organe § 47

      ABSCHNITT 3

      Personalvertretungsfonds Personalvertretungsumlage § 48

      Personalvertretungsfonds § 49

      Rechnungsprüfer § 50

      ABSCHNITT 4

      Konzernvertretung Errichtung § 51

      Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer § 52

      ABSCHNITT 5

      Behindertenvertrauenspersonen § 53

      ABSCHNITT 6

      Jugendvertretung Organe der Jugendvertretung § 54

      Jugendversammlung § 55

      Zahl der Mitglieder der Organe § 56

      Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe § 57

      Beendigung der Tätigkeitsdauer § 58

      Geschäftsführung der Organe § 59

      Aufgaben und Befugnisse der Organe § 60

      Rechtsstellung der Mitglieder der Organe § 61

      Jugendvertreterversammlung § 62

      Konzernjugendvertretung § 63

      Rechtsausübung durch Minderjährige § 64

    2. HAUPTSTÜCK RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DER PERSONALVERTRETUNGSORGANE GEMÄSS

      § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4

      Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht § 65

      Freizeitgewährung § 66

      Freistellung § 67

      Bildungsfreistellung § 68

      Erweiterte Bildungsfreistellung § 69

      Dienstrechtliche Verantwortung § 70

      Kündigungs- und Entlassungsschutz § 71

    3. HAUPTSTÜCK BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT UND ORGANZUSTÄNDIGKEIT Befugnisse der Arbeitnehmerschaft § 72

      Kompetenzabgrenzung § 73

      Kompetenzübertragung § 74

  3. TEIL SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen § 75

    Anwendung des ArbVG § 76

    Weitergelten sonstiger Vorschriften § 77

    Fristenberechnung § 78

    Verweisungen § 79

    Strafbestimmungen § 80

    Inkrafttreten § 81

    Vollziehung § 82

  4. TEIL KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG Geltungsbereich

    § 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl.

    Nr. 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer 1. bei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,

    1. bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder 3. bei juristischen Personen, an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mit mindestens 50% am Stamm-, Grund- oder Eigenkapital beteiligt sind,

    beschäftigt sind.

    (2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG),

    BGBl. Nr. 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.

  5. TEIL BETRIEBSVERFASSUNG 1. HAUPTSTÃœCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Sprachliche Gleichbehandlung

    § 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,

    beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

    Geltungsbereich

    § 3. Die Bestimmungen des II. Teiles gelten für 1. die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,

    1. die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft,

    2. für die Unternehmen, an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften mit mindestens 50%

      des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind, sowie 4. für jene Dienststellen des Bundes, die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

      BGBl. Nr. 133/1967, von dessen Geltungsbereich ausgenommen sind.

      Betriebs- und Unternehmensbegriff

      § 4. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

      (2) Als Unternehmen gilt die rechtliche Einheit eines oder mehrerer Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und zentral verwaltet werden.

      (3) Das Gericht hat auf Grund einer Klage festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt.

      Das Urteil des Gerichts hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für das Urteil maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.

      (4) Zur Klage im Sinne des Abs. 3 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber,

      der Zentralausschuß, mindestens so viele wahlberechtigte Arbeitnehmer als Zentralausschußmitglieder zu wählen sind, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Der Zentralwahlausschuß ist im Verfahren parteifähig. In Unternehmen,

      in denen kein Zentralausschuß zu wählen ist, steht dem Vertrauenspersonenausschuß das Klagerecht zu. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß ist im Verfahren parteifähig.

      Arbeitnehmerbegriff

      § 5. (1) Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen des Betriebs bzw. Unternehmens beschäftigten Personen, einschließlich der Lehrlinge, ohne Unterschied des Alters.

      (2) Als Arbeitnehmer gelten nicht:

    3. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;

    4. leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;

    5. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;

    6. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft,

      Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;

    7. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.

      Rechte des einzelnen Arbeitnehmers

      § 6. (1) Die Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.

      (2) Die Arbeitnehmer können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei den Personalvertretungsorganen gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei jedem ihrer Mitglieder und beim Betriebsinhaber vorbringen.

      (3) Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Informations-, Interventions-, Überwachungs-,

      Anhörungs- und Beratungsrechte des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber und die entsprechenden Pflichten des Betriebsinhabers werden durch den II. Teil dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

      Aufgaben

      § 7. Die Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen,

      sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb und im Unternehmen wahrzunehmen und zu fördern.

      Grundsätze der Interessenvertretung

      § 8. (1) Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes.

      (2) Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes und des Unternehmens sollen bei Verwirklichung ihrer Interessenvertretungsaufgabe im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer vorgehen.

      (3) Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes und des Unternehmens zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes oder des Unternehmens durch selbständige Anordnungen einzugreifen.

      (4) Die Organe der Arbeitnehmerschaft können zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer beiziehen.

      Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen, oder soweit dies zur Ausübung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist, nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs. 3 und § 65 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

      (5) Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer eingeräumten Befugnisse kommen nur jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen gemäß § 5 Arbeitsverfassungsgesetz Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde.

    8. HAUPTSTÃœCK ORGANISATIONSRECHT ABSCHNITT 1

      Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)

      § 9. (1)...

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