Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung ?Lehrgang universitären Charakters? und über die Bezeichnungen ?Akademische Bildungsmanagerin? und ?Akademischer Bildungsmanager?

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten

(Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird verordnet:

§ 1. Dem Bundesinstitut für Erwachsenenbildung in Strobl, Salzburg, wird die Berechtigung verliehen, den viersemestrigen Lehrgang „Bildungsmanagement“ als „Lehrgang universitären Charakters“

zu bezeichnen.

§ 2. Der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Bildungsmanagement“

hat an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Bildungsmanagerin“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die...

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