Bundesgesetz über die Änderung des Universitäts-Studiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG),

BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt jeweils die Wortfolge „und Hochschulen“ bei § 2 und in der Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 25 folgende Zeile eingefügt:

„§ 25a.Vorbereitungslehrgänge“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „und Hochschulen“ in der Überschrift des 3. Teiles.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 48 folgende Zeile eingefügt:

„§ 48a. Zulassungsprüfungen“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 4. Hauptstück des 4. Teiles eingefügt:

„4a. Hauptstück Künstlerische Diplomarbeiten

§ 65a. Thema und Betreuung

§ 65b. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 65c. Anerkennung von künstlerischen Diplomarbeiten

§ 65d. Veröffentlichungspflicht“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile „§ 75. Außerkrafttreten“:

„§§ 75. und 75a. Außerkrafttreten“

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile „§ 80. Übergangsbestimmungen für Studierende“:

„§§ 80. und 80a. Übergangsbestimmungen für Studierende“

8. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes

über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998. Die Universitäten gemäß UOG 1993 und die Universitäten der Künste gemäß KUOG werden im folgenden kurz als Universitäten bezeichnet.“

9. § 2 samt Überschrift lautet:

„Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten

§ 2. (1) Die Lehre an den Universitäten dient der Bildung der Studierenden durch die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen und künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse in die Arbeitswelt.

(2) Die Universitäten nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch 1. die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung in den Diplomstudien,

2. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Wissenschaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Doktoratsstudien,

3. die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständiges künstlerisches Schaffen und Reflexion über Kunst zur Entwicklung und Erschließung der Künste beizutragen, und 4. die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.“

10. § 3 lautet:

„§ 3. Bei der Gestaltung der Studien sind insbesondere folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

2. die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger),

3. die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre), die Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre sowie die Verbindung von Wissenschaft und Kunst,

4. die Lernfreiheit,

5. die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden,

6. die Offenheit für die Vielfalt künstlerischer Richtungen,

7. die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft und der Kunst gegenüber der menschlichen Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

8. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen,

9. das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden,

10. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Studiendauer,

11. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen einschließlich der Berufszugänge.“

11. § 4 Z 3 lautet:

„3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern.“

12. Nach § 4 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

„5a. Künstlerische Diplomarbeiten sind künstlerische Arbeiten, die dem Nachweis der Befähigung dienen, im Hinblick auf das Studienziel der Studienrichtung oder des Studienzweiges selbständig und wissenschaftlich fundiert künstlerisch arbeiten zu können.“

13. In § 4 Z 13 entfällt die Wortfolge „und Hochschule“.

14. In § 4 Z 15 entfällt die Wortfolge „ , der künstlerischen Eignung“.

15. Nach § 4 Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt:

„15a. Zulassungsprüfungen sind Prüfungen, die unter Berücksichtigung der Vorbildungsmöglichkeiten dem Nachweis der künstlerischen Eignung für die gewählte Studienrichtung (Instrument, Unterrichtsfach)

dienen.“

16. § 4 Z 16 und 17 lauten:

„16. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.

17. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Diplomstudium (Z 2a der Anlage 1) ist zulässig.“

16a. In § 4 Z 19 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

17. Dem § 4 Z 24 wird folgender Satz angefügt:

„In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) wird das künstlerische Pflichtfach, das den Inhalt des Studiums charakterisiert, als zentrales künstlerisches Fach bezeichnet.“

18. In § 4 Z 25 entfällt die Wortfolge „und Hochschulen“.

19. In der Überschrift des 1. Hauptstückes des 2. Teiles entfällt die Wortfolge „und Hochschulen“.

20. In § 6 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und Hochschule“.

21. Dem § 7 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist die Studienkommission verpflichtet, ab dem zweiten Semester im Studienplan als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen aus dem zentralen künstlerischen Fach die positive Beurteilung der vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung aus diesem Fach festzulegen.“

22. Dem § 7 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) ist in jedem Semester die im Studienplan vorgesehene Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach zu besuchen. Die Studierenden sind berechtigt, während der gesamten Studiendauer insgesamt drei Semester diese Lehrveranstaltung nicht zu besuchen. In den Semestern, in denen der Besuch der Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach erfolgt, ist Voraussetzung für die Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung die Meldung der Fortsetzung des Studiums (§ 32 Abs. 1) für die betreffenden Semester.

Voraussetzung für die Anmeldung zur Lehrveranstaltung aus dem zentralen künstlerischen Fach ist weiters die positive Beurteilung der vorhergehenden Lehrveranstaltungsprüfung gemäß dem Studienplan

(Abs. 7), die längstens vier Semester zurückliegen darf. Bei vorhergehender negativer Beurteilung der Lehrveranstaltungsprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach ist eine weitere einmalige Anmeldung zu dieser Lehrveranstaltung möglich.

(10) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat in den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) auf Antrag der Studierenden Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach als Anmeldungsvoraussetzung zu erlassen, wenn das Lehrziel dieser Lehrveranstaltungen vorzeitig erreicht wurde.“

23. § 10 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

24. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind überdies berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn die Studienkommission zustimmt.

Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.“

25. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen.“

26. In § 11 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „oder Hochschule“ und „oder Hochschulen“.

27. In § 11 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und Hochschulen“.

28. § 11 Abs. 4 Z 1 lautet:

„1.die obersten Kollegialorgane der Universitäten, die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren,

Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten), die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten, der Fachhochschulrat, die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,“.

29. In § 11 Abs. 5 entfallen die Wortfolgen „oder Hochschulen“ und „oder Abteilungen“.

30. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 und § 41

Abs. 1 KUOG für jedes an einer Universität (Fakultät) eingerichtete Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.“

31. § 13 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Diplomstudien sind in bis zu drei Studienabschnitte zu...

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