Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz  über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG),

BGBl. I Nr. 48/1997, wird wie folgt geändert:

  1. § 52 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(3)“, und folgender neuer Abs. 2 wird eingefügt:

    „(2) Studierende dürfen Lehrveranstaltungsprüfungen nur in solchen Semestern ablegen, für die sie die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 32 Abs. 1).“

  2. § 55 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    „Der Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen  und die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das betreffende Semester nachgewiesen hat.“

  3. Dem § 74 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

    „(4) Die §§ 74 Abs. 4 und 5 und 80 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998

    treten mit 1. März 1998 in Kraft.

    (5) Die §§ 52 Abs. 2 und 3, 55 Abs. 1 sowie 80 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft und mit Ablauf des 29. Februar 2000 außer Kraft. Die §§ 52

    und 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/1997 treten mit 1. März 2000 wieder in Kraft.“

  4. Dem § 80 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Studienkommissionen sind berechtigt, für die Dauer der Anwendung...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT