Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Futtermittelgesetz 1999, das Düngemittelgesetz 1994, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das BFW-Gesetz, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, das Weingesetz1999, das Flurverfassungsgrundsatz-Gesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Forstgesetz 1975 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2005)

87. Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959, das Futtermittelgesetz 1999, das Düngemittelgesetz 1994, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das BFW-Gesetz, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, das Weingesetz 1999, das Flurverfassungsgrundsatz-Gesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Forstgesetz 1975 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2005) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

2 Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

3 Änderung des Düngemittelgesetzes 1994

4 Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

5 Änderung des BFW-Gesetzes

6 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

7 Änderung des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes

8 Änderung des Weingesetzes 1999

9 Änderung des Flurverfassungsgrundsatz-Gesetzes 1951

10 Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird

11 Forstgesetz 1975

12 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert wird (WRG-Novelle 2005) Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge "der ökologischen Funktionsfähigkeit" durch die Wortfolge "des ökologischen Zustands" ersetzt.

2. In § 30c Abs. 2 wird nach der Wortfolge "die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien" die Wortfolge "zu bezeichnen. Er hat insbesondere" eingefügt.

3. In § 30c Abs. 2 Ziffer 1 erster Satz entfällt nach dem Wort "festzusetzen" der Punkt sowie die Wortfolge "33b Abs. 5 gilt sinngemäß" und wird die Wortfolge "und dabei zu berücksichtigen, dass

a) die Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer erreicht werden, insbesondere die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer nicht signifikant verringert wird,
b) die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, nicht signifikant geschädigt werden und
c) keine Anzeichen für das Zuströmen von Salzwässern oder andere Intrusionen gegeben sind;"

angefügt.

4. In § 30c Abs. 2 Ziffer 2 und 3 wird jeweils vor der Wortfolge "für die Ermittlung" und in § 30c Abs. 2 Ziffer 4 vor der Wortfolge "für die Bestimmung" das Wort "Kriterien" eingefügt.

5. In § 30c Abs. 2 Ziffer 4 letzter Satz wird die Wortfolge "von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen." ersetzt durch die Wortfolge "von Landökosystemen, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, oder zum Zuströmen von Salzwässern oder zu anderen Intrusionen führen würden."

6. In § 30c Abs. 2 wird folgende Ziffer 5 angefügt:

"5. Regelungen über die im Zusammenhang mit den Z 1 bis Z 4 bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen."

7. In § 31a Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge "ökologische Funktionsfähigkeit" durch die Wortfolge "ökologischen Zustand" ersetzt.

8. § 32 Abs. 2 lit. f wird geändert und lautet wie folgt:

"f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (§ 55l) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird."

9. § 32 Abs. 2 lit. g entfällt.

10. In § 32b Abs. 5 wird folgender dritter Satz angefügt:

"Auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung."

11. In § 33c Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge "integrierte Vermeidung und Verminderung, Amtsblatt der Umweltverschmutzung" durch die Wortfolge "integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996 S 26," ersetzt.

12. In § 40 Abs. 2 wird die Wortfolge "Entwässerung von Tunnelanlagen" durch die Wortfolge "Entwässerung von Flächen bei Tunnelanlagen" ersetzt.

13. In § 55 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort "Parteistellung" der Klammerausdruck "(§ 102 Abs. 1 lit. h)" angefügt.

14. In § 55l Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort "Wasserwirtschaftskataster" durch die Wortfolge "Wasserinformationssystem Austria" ersetzt.

15. Dem § 55l werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

"(3) Programme gemäß Abs. 1 und 2 zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet.

(4) In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Abs. 3 können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Abs. 3 letzter Satz festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß §§ 34f bzw. 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 iVm. Anhang III Z 2 lit. b der Richtlinie 91/676/EWG."

16. In § 101a letzter Satz wird nach dem Wort "Parteistellung" der Klammerausdruck "(§§ 55 Abs. 4 und 102 Abs. 1 lit. h)" eingefügt.

17. In § 102 Abs. 1 lit. g wird nach dem Wort "Rahmenverfügung" der Klammerausdruck "(§ 54)" und die Wortfolge "oder einem Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1)" eingefügt.

18. In § 102 Abs. 1 lit. h wird die Wortfolge "in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 1 lit. g genannten Aufgaben." durch die Wortfolge "in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 1 lit. a bis g genannten Aufgaben." ersetzt.

19. In § 117 Abs. 6 wird das Wort "Bezirksgericht" durch das Wort "Landesgericht" ersetzt. Der zweite Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: "Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden."

20. In § 118 Abs. 1 und in § 127 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge "Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71," durch das Wort "Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung," ersetzt.

21. In § 145 werden folgende Abs. 9 und Abs. 10 angefügt:

"(9) § 117 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(10) § 117 in der in Abs. 9 genannten Fassung ist auf Verfahren anzuwenden, für die nach dem 31. Dezember 2005 die gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 117 Abs. 4) worden ist."

22. Anhang B entfällt. Die Anhänge C bis H erhalten die Bezeichnungen "B" bis "G".

Artikel 2

Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge "herzustellen oder in Verkehr zu bringen" durch die Wortfolge "herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern" ersetzt.

2. § 7 samt Überschrift lautet:

"Zulassung von bestimmten Erzeugnissen

§ 7. (1) Der Antrag auf Zulassung von bestimmten Erzeugnissen ist bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muss in einem Vertragsstaat einen Wohnsitz oder Sitz haben. Der Antrag hat den Anforderungen der Richtlinie 83/228/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 11) zu entsprechen.

(2) Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen. Entspricht der Antrag den Anforderungen nach Abs. 1, hat der Antragsteller je eine Ausfertigung des Antrags der Kommission und allen Vertragsstaaten zu übermitteln. Der Antragsteller hat den Antrag im Falle schriftlicher Stellungnahmen der Kommission oder der Vertragsstaaten zu ergänzen oder abzuändern. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt nach dem Verfahren des Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002."

3. § 8 samt...

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