Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bodenleger (Bodenleger-Ausbildungsverordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird — hinsichtlich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Bodenleger

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Bodenleger" mit einer Lehrzeit von 3 Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 494/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Blumenbinder und -händler (Florist)" folgende Bestimmungen eingefügt:

Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Bodenleger" im folgenden Ausmaß anzurechnen:

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen :

  1. Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen, Skizzen und Verlegepläne,

  2. Festlegen   der   Arbeitsschritte,   Arbeitsmittel   und   -methoden   unter   Berücksichtigung   der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe,

  3. Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

  4. Ermitteln des Werk- und Hilfsstoffbedarfes,

  5. Herstellen und Verschließen von normgerechten Fugen,

  6. Herstellen von Estrichen sowie Verbinden von Estrichteilen und Sanieren von Untergründen,

  7.   Auf- und Einbringen vom Dämmschichten sowie Herstellen von Haftbrücken,

  8. Verarbeiten von Spachtel- und Ausgleichsmassen sowie von plastischen Massen für besondere Beanspruchungen,

  9. Versetzen von Profilen,

  10. Verlegen von Bodenbelägen und Holzböden,

  11. Erstpflegen sowie Oberflächenbehandlung und -vergütung von Belägen,

  12. Entfernen und umweltgerechte Entsorgung von Belägen.

    Berufsbild

    § 4. Für den Lehrberuf Bodenleger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten   und   Kenntnisse   spätestens   in   dem  jeweils   angeführten  Lehrjahr  beginnend   derart  zu -vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

    Ausbildung in Form der Doppellehre

    § 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

    Gliederung der Lehrabschlußprüfung

    § 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bodenleger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

    (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Prüfarbeit,

  13. Fachgespräch.

    (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände 1. Fachkunde,

  14. Fachrechnen,

  15. Fachzeichnen.

    (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bodenleger oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

    Praktische Prüfung Prüf arbeit

    § 7...

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