1. Euro-Finanzbegleitgesetz umfassend Bundesgesetz zur Umstellung von Bundesanleihen auf Euro (Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz); Bundesgesetz zur Umstellung von Anleihen privater Emittenten auf Euro (Euro-Anleihenumstellungsgesetz); Bundesgesetz, mit dem im Steuerrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden; Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Börsegesetz 1989, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Pensionskassengesetz und das Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Umstellung von Bundesanleihen auf Euro

(Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz)

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Anleihen: die Teilschuldverschreibungen des Bundes;

  2. Stückelung: die Unterteilung einer Anleihe in Teilschuldverschreibungen mit einem bestimmten Nennwert;

  3. Umrechnungsfaktor: der unwiderruflich gemäß Art. 109 l (4) erster Satz EG-V festgelegte Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung durch die Euro-Währung ersetzt wird.

    § 2. (Verfassungsbestimmung) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur wird ermächtigt,

    im Namen und auf Rechnung des Bundes Anleihen auf die in diesem Gesetz genannte Weise von Schilling auf Euro umzustellen. Das Kuratorengesetz findet bei Umstellungen nach diesem Bundesgesetz keine Anwendung. Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur ist weiters ermächtigt, im Namen und auf Rechnung des Bundes einseitig die bisherige Berechnung von Zinstagen bei umzustellenden Anleihen von der bisherigen Basis, die den Kalendermonat mit 30 Tagen und das Kalenderjahr mit 360

    Tagen ansetzte, auf die jeweilige tatsächliche Anzahl der Tage des aktuellen Kalenderjahres und -monats zu ändern.

    § 3. Eine Umstellung nach diesem Bundesgesetz hat auf Grundlage der Schilling-Stückelung der Anleihe zu erfolgen. Bei Umstellung der Anleihen sind die Nennwerte der Stückelungen mit 0,01 Euro festzulegen.

    § 4. Bei der Umstellung wird jedes Schilling-Anleihestück mit dem Umrechnungsfaktor umgerechnet und auf Euro-Beträge mit zwei Nachkommastellen gerundet. Das Gesamtnominale der in Euro umgestellten Anleihe ergibt sich aus der Addition der Nominalbeträge für die umgerechneten und gerundeten Schilling-Stücke. Der Bund ist zur Einlösung der Anleihe auf Grundlage des vorstehend beschriebenen Umstellungsverfahrens verpflichtet. Die Zahlung von fälligen Kupons durch den Bund erfolgt auf Basis des gesamten Euro-Nominales der umgestellten Anleihe. Für das jeweilige Depot wird der Kundenbetrag vom Depotstand errechnet; durch Rundungen allenfalls entstehende Differenzbeträge werden vom jeweiligen Verwahrer getragen.

    § 5. Der Bund wird für die Schilling-Sammelurkunde der umzustellenden Schilling-Anleihe anläßlich der Umstellung eine entsprechende Sammelurkunde in Euro gegen Vernichtung der Schilling-

    Sammelurkunde ausstellen.

    § 6. Der Bund hat den Zeitpunkt, zu dem die Umstellung und die Ergänzung oder Änderung der Anleihebedingungen wirksam werden sollen, spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in dem in den Anleihebedingungen vorgesehenen Bekanntmachungsorgan und im Amtsblatt der Wiener Zeitung bekanntzugeben. Im Falle von börsegehandelten Anleihen hat die Bekanntmachung auch im Veröffentlichungsorgan des Wiener Börseunternehmens zu erfolgen.

    § 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von § 2 am 1. Oktober 1998 in Kraft.

    (2) (Verfassungsbestimmung) § 2 tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

    Artikel 2

    Bundesgesetz zur Umstellung von Anleihen privater Emittenten auf Euro

    (Euro-Anleihenumstellungsgesetz)

    § 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  4. Anleihen: Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen,

    Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen und sonstige Formen von in Wertpapieren verkörperten Schuldverpflichtungen, die am Kapitalmarkt gehandelt werden können, sowie Geldmarkttitel;

  5. Stückelung: Unterteilung einer Anleihe in Teilschuldverschreibungen mit einem bestimmten Nennwert;

  6. Umrechnungsfaktor: der unwiderruflich gemäß Art. 109 l (4) erster Satz EG-V festgelegte Umrechnungskurs, zu dem die Schilling-Währung durch die Euro-Währung ersetzt wird.

    § 2. Jeder Emittent kann Anleihen auf die in diesem Gesetz genannte Weise von Schilling auf Euro umstellen. Das Kuratorengesetz findet bei Umstellungen nach diesem Bundesgesetz keine Anwendung.

    § 3. Ausgenommen von einer Umstellung nach diesem Bundesgesetz sind Anleihen, die nach dem Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz umgestellt werden.

    § 4. Eine Umstellung nach diesem Bundesgesetz hat auf Grundlage der kleinsten Schilling-

    Stückelung der Anleihe zu erfolgen. Bei Umstellung der Anleihen sind die Nennwerte der Stückelungen mit 0,01 Euro festzulegen.

    § 5. Der Emittent darf die Anleihebedingungen anläßlich der Umstellung dergestalt ändern, daß der Anspruch auf die Ausgabe von Urkunden, die auf Euro lauten, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.

    § 6. Bei der Umstellung wird das kleinste Schilling-Anleihestück mit dem Umrechnungsfaktor umgerechnet und auf Euro-Beträge mit zwei Nachkommastellen gerundet. Das Gesamtnominale der in Euro umgestellten Anleihe ergibt sich aus der Multiplikation des Betrages für das kleinste Schilling-Stück mit der Zahl, die der Anzahl der kleinsten Schilling-Stücke entspricht, welche das Gesamtvolumen der Schilling-Anleihe ausmachen. Der Emittent ist zur Einlösung der Anleihe auf Grundlage des vorstehend beschriebenen Umstellungsverfahrens verpflichtet. Die Zahlung von fälligen Kupons durch den Emittenten erfolgt auf Basis des gesamten Euro-Nominales der umgestellten Anleihe; bei der Auszahlung des auf ein Depot jeweils entfallenden Kuponbetrages, errechnet vom Gesamtnominale dieser Kategorie,

    werden durch Rundungen allenfalls entstehende Differenzbeträge vom jeweiligen Verwahrer getragen.

    § 7. (1) Ist die Schilling-Anleihe in einer Sammelurkunde dargestellt, hat der Emittent anläßlich der Umstellung eine entsprechende Sammelurkunde in Euro gegen Vernichtung der Schilling-Sammelurkunde auszustellen.

    (2) Ist die Schilling-Anleihe in ausgedruckten Stücken dargestellt, bleiben die Stücke nach Umstellung wirksam, doch ist der Nennwert entsprechend dem Umrechnungsfaktor und gerundet auf zwei Nachkommastellen in Euro zu lesen. Allenfalls gemäß § 5 geänderte Anleihebedingungen gelten entsprechend ihrer Bekanntmachung gemäß § 8 anstelle der aufgedruckten Bedingungen. Nach Bekanntmachung der Umstellung gemäß § 8 verlieren die umlaufenden Anleihe-Stücke zum festgesetzten Umstellungstag ihre börsemäßige Handelbarkeit. Zu diesem Zeitpunkt hat der Emittent eine variable in Euro denominierte Zwischensammelurkunde oder Sammelurkunde auszustellen, die jedenfalls bei börsegehandelten Anleihen bei der Wertpapiersammelbank zu hinterlegen ist. Die Kreditinstitute haben in Sammelverwahrung verwahrte Stücke der Wertpapiersammelbank zum Umtausch gegen Erhöhung der variablen Euro-

    (Zwischen-)Sammelurkunde einzuliefern. Hierzu bedarf es keiner weiteren Zustimmung der aus den Wertpapieren Berechtigten.

    § 8. Der Emittent hat die beabsichtigte Umstellung, die allenfalls geänderten Anleihebedingungen und den Umstellungstermin spätestens ein Monat vor diesem Zeitpunkt in dem in den Anleihebedingungen vorgesehenen Bekanntmachungsorgan und im Amtsblatt der Wiener Zeitung bekanntzugeben. Im Falle von an einer Börse gehandelten Anleihen hat die Bekanntmachung auch im Veröffentlichungsorgan der betreffenden Börse zu erfolgen.

    § 9. Die aus der Umstellung von Anleihen entstehenden Kosten sind vom Emittenten zu tragen. Die Kosten des depotführenden Kreditinstituts werden mit einem angemessenen Pauschalbetrag pro umgestellter Wertpapierposition abgegolten.

    § 10. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

    Artikel 3

    Bundesgesetz, mit dem im Steuerrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden (Steuerliches Euro-Begleitgesetz)

    Umrechnung von Fremdwährungen

    § 1. (1) Bargeld, Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die auf Währungseinheiten der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf ECU im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997, ABl. EG Nr. L 162,

    lauten, sind zum Schluß des Wirtschaftsjahres, das nach dem 30. Dezember 1998 endet, mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs umzurechnen und anzusetzen.

    (2) Für Gewinne, die sich bei den Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergeben, kann eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Die steuerfreie Rücklage ist insoweit gewinnerhöhend aufzulösen, als das Wirtschaftsgut, für dessen Ansatz sie gebildet wurde, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Eine vorzeitige Auflösung ist zulässig. Die steuerfreie Rücklage ist in der Bilanz (im Jahresabschluß) gesondert auszuweisen.

    Verbot der Bildung von Rückstellungen

    § 2. Rückstellungen im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Währungsumstellung auf den Euro dürfen nicht gebildet werden.

    Artikel 4

    Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

    Das Einkommensteuergesetz, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

  7. In § 76 tritt im fünften Satz an die Stelle der Wortfolge „in Schilling“ die Wortfolge „in Schilling oder Euro“.

  8. In § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Schillingwährung“ die Wortfolge

    „Schilling oder Euro“.

  9. In § 101 Abs. 2 tritt im ersten Satz an die Stelle der Wortfolge „in Schilling“ die Wortfolge „in Schilling oder Euro“.

  10. In § 124 b wird als Z 32 angefügt:

    „32. § 76, § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 und § 101 Abs. 2 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

    Artikel 5

    Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

    Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

  11. § 20 Abs. 6 lautet:

    „(6) Werte in einer anderen Währung (nationalen Währungseinheit) als Schilling oder Euro sind auf Schilling oder Euro nach dem Kurs umzurechnen, den der Bundesminister für Finanzen als Durchschnittskurs für den Zeitraum festsetzt, in dem die Leistung ausgeführt, das Entgelt oder ein Teil des Â

    Entgeltes vor...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT