Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, das Bundesgesetz, mit dem das ÖIAG-Anleihegesetz, das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft ?Österreichische Bundesbahnen? bei der ?Eurofima? (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird, das Energieanleihegesetz 1982, das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, das Garantiegesetz 1977, das Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes, das Poststrukturge

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß Abs. 5 entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat:

1. ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen wird;

2. wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;

3. aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;

4. welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht werden.

In der Darstellung ist auf das Budgetprogramm Bezug zu nehmen.“

2. Dem § 16 Abs. 1 lit. f wird statt des Punktes ein Beistrich und folgende lit. g angefügt:

„g) Kapitalausgaben aus dem Erwerb von Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser Wertpapiere aus dem Bundesbesitz.“

3. § 16 Abs. 2 Z 11 lautet:

„11. Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß § 65b Abs. 3 Z 1 lit. c und § 65c Z 2.“

4. § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 lauten:

„2. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor der Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite für den Kapitalmarktbezugswert in inländischer Währung zuzüglich 3 vH p. a. beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Kapitalmarktbezugswerte, so sind vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich;

3. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Abs. 2 umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite des entsprechenden währungskonformen Staatspapieres zuzüglich 3 vH p. a. beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, die vom Staat, auf dessen Währung die Kreditoperation schlußendlich lautet, in dieser Währung begeben wurde und deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatspapiere mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte, von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich.“

5. § 65b Abs. 2 lautet:

„(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß,

der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze), auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst, dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen nicht übersteigen.

In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode,

ermittelt zum Zeitpunkt der Festlegung der Konditionen, heranzuziehen.“

6. § 65c lautet:

„§ 65c. Der Bundesminister für Finanzen darf 1. Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, durchführen und abschließen. Der Bundesminister für Finanzen hat aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren,

dabei die Rahmenbedingungen des § 65b zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen;

2. Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern.

Dabei hat er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten,

wobei die sonstigen Bestimmungen des § 65b Abs. 3 Z 1 lit. b zu beachten sind.“

7. Im § 100 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 14 Abs. 1, §16 Abs. 2 Z 11, § 65b Abs. 1 Z 2 und 3, § 65b Abs. 2 und § 65c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft; § 16 Abs. 1 lit. f und g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 746/1996 und BGBl. I Nr. 130/1997 wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3. den Ländern in den Jahren 1997 bis 2000 zur Errichtung und zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen in Höhe von insgesamt 1200 Millionen Schilling, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Mittel sind an die Länder in folgendem Verhältnis zu vergeben:

Burgenland 2,87 vH Kärnten 6,47 vH Niederösterreich 16,46 vH Oberösterreich 16,10 vH Salzburg 6,15 vH Steiermark 13,77 vH Tirol 7,60 vH Vorarlberg 4,14 vH Wien 26,44 vH Zum Zweck der Projektbeurteilung und Mittelvergabe ist eine Kommission einzurichten, bei der die Anträge einzubringen sind. Dieser Kommission gehören der Bundeskanzler, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesminister für Finanzen an. Den Vorsitz führen gemeinsam der Bundeskanzler und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Eine Vertretung ist möglich.

Außerdem gehören der Kommission jeweils ein Vertreter jenes Landes, in dem das beantragte Projekt verwirklicht werden soll, an. Für die Projektbeurteilung und Mittelvergabe und die Erlassung diesbezüglicher Richtlinien ist das Einvernehmen herzustellen. Weiters gehören dieser Kommission je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes mit beratender Stimme an.“

2. Dem § 22 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:

„Im Jahr 1998 gewährt der Bund einen weiteren Zuschuß für diesen Zweck in Höhe von 34525000 S.

Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:

Burgenland 0,48 vH Kärnten 12,72 vH Niederösterreich 6,52 vH Oberösterreich 10,63 vH Salzburg 18,86 vH Steiermark 6,92 vH Tirol 32,45 vH Vorarlberg 6,59 vH Wien 4,83 vH“

3. Nach dem § 23 Abs. 3c wird folgender Abs. 3d eingefügt:

„(3d) § 22 Abs. 1 Z 3, § 22 Abs. 1a und § 23 Abs. 7 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 treten mit Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt I kundgemacht wurde,

in Kraft.“

4. In § 23...

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