Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung neuerlich abgeändert wird (37. Novelle der Dienst- und Lohnordnung)

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 19. Dezember 1990 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht:

Artikel I Die Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 96/1954, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 444/1990, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 13 Abs. 3 Z 3 wird die Zitierung

    „Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150," durch die Zitierung „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305,"

    ersetzt.

  2. Im § 13 Abs. 4 Z 2 wird die Zitierung „nach den §§ 15 bis 15 b Mutterschutzgesetz oder nach den §§ 2 bis 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes

    (EKUG)" durch die Zitierung „nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d des Mutterschutzgesetzes 1979

    (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 5

    und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG),

    BGBl. Nr. 651/1989," ersetzt.

  3. An die Stelle des § 27 Abs. 3 treten folgende Abs. 3 bis 3 b:

    „(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Lohnbediensteten, wenn er 1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt oder 2. innerhalb von sechs Monaten nach der a) Geburt eines eigenen Kindes oder b) Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder c) Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2

    1. 2 Z 2 EKUG), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt oder 3. spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9

    EKUG seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt oder 4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach

    § 15 c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.

    (3 a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten — und auch das nur einmal — die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen...

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