Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 9. Juni 1988, mit der die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 geändert wird (15. Novelle der BB-PO 1966)

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 9. Juni 1988 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht:

Artikel I Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.

Nr. 313, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 697/1986, wird wie folgt abgeändert:

  1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Der Pensionsbeitrag beträgt 9,5 vH der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2."

  2. § 16 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß,

    solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Hat das Kind das 25., jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß,

    solange es ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436,

    nicht überschreitet. Überschreitungen wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2

    Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 sind hiebei außer Betracht zu lassen."

  3. § 16 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Einkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,

    BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen,

    b) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung,

    nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

    Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz,

    BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

    Nr. 609, dem Karenzurlaubsgeldgesetz,

    BGBl. Nr. 395/1974, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl.

    Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,

    c) die Barbezüge (abzüglich der Fahrtkostenvergütung),

    die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt,

    die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87,

    d) die...

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