Bundesgesetz, mit dem ein Bundessozialamtsgesetz und ein Bundesberufungskommissionsgesetz erlassen sowie das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Bundessozialämterreformgesetz ? BSRG)

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Inhaltsverzeichnis Â

Art. Gegenstand Â

1  Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird (Bundessozialamtsgesetz

– BSAG) Â

2  Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten errichtet wird (Bundesberufungskommissionsgesetz – BBKG) Â

3  Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 Â

4  Änderung des Heeresversorgungsgesetzes Â

5  Änderung des Impfschadengesetzes Â

6  Änderung des Verbrechensopfergesetzes Â

7  Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes Â

8  Änderung des Bundesbehindertengesetzes Â

Artikel 1Â Â

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird Â

(Bundessozialamtsgesetz – BSAG) Â

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Â

§ 1. (1) Zur Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

(Bundessozialamt – BSB) mit Sitz in Wien errichtet. Das Bundessozialamt ist eine dem Â

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde. Â

(2) In der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes ist eine Landesstelle einzurichten. Außenstellen können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet Â

werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist. Â

Aufgaben Â

§ 2. (1) Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, Â

die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Â

Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen werden. Â

(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt in alle Rechte und Pflichten der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind Â

offene Verfahren fortzuführen. Â

(3) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Â

nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen. Â

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Leitung Â

§ 3.  (1) Die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter

/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.

(2) Mit der Funktion der Amtsleitung ist ein Landesstellenleiter/eine Landesstellenleiterin zu betrauen,

der/die sie in Personalunion ausübt. Â

(3) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig. Â

(4) Zwei Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen sind mit der Funktion der Stellvertretung der Â

Amtsleitung zu betrauen. Â

Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin Â

§ 4. (1) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinaus gehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche Â

Vorgangsweise erforderlich ist. Â

(2) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat zu sorgen für Â

  1. die einheitliche Umsetzung der Zielvorgaben des Bundesministers für soziale Sicherheit und Â

Generationen, Â

  2. die Koordination und Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens der Landesstellen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, Â

  3. die Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung durch geeignete organisatorische und personelle Â

Maßnahmen und die Erstattung von Vorschlägen hinsichtlich der personellen und finanziellen Â

Ressourcen an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, Â

4. Maßnahmen der Qualitätssicherung. Â

Aufgaben des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin Â

§ 5. (1) Die Aufgaben gemäß § 2 obliegen dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin, soweit Â

sie nicht gemäß § 4 dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind. Â

(2) Dem Landesstellenleiter/Der Landesstellenleiterin obliegen im jeweiligen Bundesland insbesondere die folgenden Aufgaben:Â Â

  1. Koordinierung der Maßnahmen der Landesstelle mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften, Â

Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen, Â

  2. eigenständige Planung, Erarbeitung und Umsetzung von regionalen arbeitsmarktpolitischen Programmen für behinderte Menschen einschließlich des eigenverantwortlichen Abschlusses entsprechender Verträge, Â

  3. Führung der laufenden Geschäfte wie zB die Organisation der ärztlichen Begutachtung, Â

  4. Vertretung der Landesstelle nach außen, Â

  5. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen Â

Betrieben im Sinne des § 11 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. Â

Ãœbertragung von Aufgaben Â

§ 6. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann die Besorgung bestimmter Â

Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen übertragen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Â

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist. Â

Ãœberleitung der Bediensteten Â

§ 7. (1) Bedienstete der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind mit In-Kraft-Treten Â

dieses Bundesgesetzes Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Hinsichtlich des Â

Dienstortes tritt dadurch bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung keine Änderung ein. Â

(2) Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden. Â

§ 8. (1) Die zum 31. Dezember 2002 mit der Funktion der Leitung der Bundesämter für Soziales und Â

Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg betrauten Bediensteten werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu Landesstellenleitern/Landesstellenleiterinnen für das jeweilige Bundesland. Â

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(2) Alle übrigen zum 31. Dezember 2002 mit einer Funktion betrauten Bediensteten der Bundessozialämter mit Ausnahme der Bediensteten, die mit der Funktion der Amtsleitung bzw. der stellvertretenden Â

Amtsleitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland Â

betraut sind, behalten diese bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung. Â

(3) Die gewählten Personalvertretungsorgane der Bundessozialämter werden zu Personalvertretungsorganen der Landesstellen des Bundessozialamtes. Hinsichtlich der Bediensteten jener Organisationseinheiten,

die dem Amtsleiter/der Amtsleiterin unmittelbar unterstellt werden, ist das Personalvertretungsorgan der Landesstelle zuständig, an der der jeweilige Arbeitsplatz dieser Bediensteten eingerichtet Â

ist. Â

Bezugnahmen in anderen Bundesgesetzen Â

§ 9. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen Â

oder auf ein bestimmtes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies Â

als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Â

In-Kraft-Treten Â

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Â

(2) Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-

Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Â

aufgehoben. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Â

Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien Niederösterreich Burgenland werden mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.

§ 11. (1) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des Â

Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Einrichtung der Landesstellen können bereits Â

von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an durchgeführt werden. Insbesondere Â

können die Funktionen der Amtsleitung sowie der Landesstellenleitungen für Burgenland, für Niederösterreich und für Wien ausgeschrieben werden. Â

Vollziehung Â

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Â

Generationen betraut. Â

Artikel 2Â Â

Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Â

Behindertenangelegenheiten errichtet wird (Bundesberufungskommissionsgesetz – Â

BBKG)Â Â

§ 1. Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen wird eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten errichtet. Â

§ 2. Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten Â

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 78 KOVG 1957), des Heeresversorgungsgesetzes (§ 74 Â

HVG), des Impfschadengesetzes (§ 3 Impfschadengesetz), des Behinderteneinstellungsgesetzes (§ 19a Â

Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (§ 45 Abs. 3 BBG). Â

§ 3. (1) Die Bundesberufungskommission besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie den erforderlichen Stellvertretern, Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern. Â

(2) Die Bundesberufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der Â

Senatsvorsitzenden und in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes aus drei Beisitzern, in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes aus zwei Beisitzern zu bestehen. Jedes Mitglied der Â

Bundesberufungskommission darf mehreren Senaten angehören. Â

(3) Die Anzahl der Senate der Bundesberufungskommission ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestimmen. Â

§ 4. (1) Der/Die Vorsitzende der Bundesberufungskommission, die Stellvertreter, Senatsvorsitzenden,

Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom...

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