Bundesgesetz, mit dem ein Bundessozialamtsgesetz und ein Bundesberufungskommissionsgesetz erlassen sowie das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Bundessozialämterreformgesetz ? BSRG)
Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Inhaltsverzeichnis Â
Art. Gegenstand Â
1  Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird (Bundessozialamtsgesetz
– BSAG) Â
2  Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten errichtet wird (Bundesberufungskommissionsgesetz – BBKG) Â
3  Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 Â
4  Änderung des Heeresversorgungsgesetzes Â
5  Änderung des Impfschadengesetzes Â
6  Änderung des Verbrechensopfergesetzes Â
7  Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes Â
8  Änderung des Bundesbehindertengesetzes Â
Artikel 1Â Â
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird Â
(Bundessozialamtsgesetz – BSAG) Â
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Â
§ 1. (1) Zur Besorgung der im § 2 angeführten Aufgaben wird ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
(Bundessozialamt – BSB) mit Sitz in Wien errichtet. Das Bundessozialamt ist eine dem Â
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde. Â
(2) In der Landeshauptstadt eines jeden Bundeslandes ist eine Landesstelle einzurichten. Außenstellen können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen eingerichtet Â
werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist. Â
Aufgaben Â
§ 2. (1) Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, Â
die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Â
Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen werden. Â
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt in alle Rechte und Pflichten der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind Â
offene Verfahren fortzuführen. Â
(3) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Â
nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen. Â
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Leitung Â
§ 3.  (1) Die Leitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen obliegt dem Amtsleiter
/der Amtsleiterin, die Leitung der Landesstellen jeweils einem Landesstellenleiter/einer Landesstellenleiterin.
(2) Mit der Funktion der Amtsleitung ist ein Landesstellenleiter/eine Landesstellenleiterin zu betrauen,
der/die sie in Personalunion ausübt. Â
(3) Die Funktion der Amtsleitung wird durch die befristete Betrauung einer Person für einen Zeitraum von fünf Jahren besetzt; neuerliche befristete Betrauungen sind zulässig. Â
(4) Zwei Landesstellenleiter/Landesstellenleiterinnen sind mit der Funktion der Stellvertretung der Â
Amtsleitung zu betrauen. Â
Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin Â
§ 4. (1) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinaus gehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche Â
Vorgangsweise erforderlich ist. Â
(2) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat zu sorgen für Â
  1. die einheitliche Umsetzung der Zielvorgaben des Bundesministers für soziale Sicherheit und Â
Generationen, Â
  2. die Koordination und Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens der Landesstellen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, Â
  3. die Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung durch geeignete organisatorische und personelle Â
Maßnahmen und die Erstattung von Vorschlägen hinsichtlich der personellen und finanziellen Â
Ressourcen an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, Â
4. Maßnahmen der Qualitätssicherung. Â
Aufgaben des Landesstellenleiters/der Landesstellenleiterin Â
§ 5. (1) Die Aufgaben gemäß § 2 obliegen dem Landesstellenleiter/der Landesstellenleiterin, soweit Â
sie nicht gemäß § 4 dem Amtsleiter/der Amtsleiterin vorbehalten sind. Â
(2) Dem Landesstellenleiter/Der Landesstellenleiterin obliegen im jeweiligen Bundesland insbesondere die folgenden Aufgaben:Â Â
  1. Koordinierung der Maßnahmen der Landesstelle mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften, Â
Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen, Â
  2. eigenständige Planung, Erarbeitung und Umsetzung von regionalen arbeitsmarktpolitischen Programmen für behinderte Menschen einschließlich des eigenverantwortlichen Abschlusses entsprechender Verträge, Â
  3. Führung der laufenden Geschäfte wie zB die Organisation der ärztlichen Begutachtung, Â
  4. Vertretung der Landesstelle nach außen, Â
  5. Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb von Integrativen Â
Betrieben im Sinne des § 11 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. Â
Ãœbertragung von Aufgaben Â
§ 6. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann die Besorgung bestimmter Â
Aufgaben an eine oder mehrere Landesstellen übertragen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Â
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist. Â
Ãœberleitung der Bediensteten Â
§ 7. (1) Bedienstete der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind mit In-Kraft-Treten Â
dieses Bundesgesetzes Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Hinsichtlich des Â
Dienstortes tritt dadurch bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung keine Änderung ein. Â
(2) Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Versetzungen nicht anzuwenden. Â
§ 8. (1) Die zum 31. Dezember 2002 mit der Funktion der Leitung der Bundesämter für Soziales und Â
Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg betrauten Bediensteten werden mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu Landesstellenleitern/Landesstellenleiterinnen für das jeweilige Bundesland. Â
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(2) Alle übrigen zum 31. Dezember 2002 mit einer Funktion betrauten Bediensteten der Bundessozialämter mit Ausnahme der Bediensteten, die mit der Funktion der Amtsleitung bzw. der stellvertretenden Â
Amtsleitung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland Â
betraut sind, behalten diese bis zur Erlassung einer neuen Geschäftseinteilung. Â
(3) Die gewählten Personalvertretungsorgane der Bundessozialämter werden zu Personalvertretungsorganen der Landesstellen des Bundessozialamtes. Hinsichtlich der Bediensteten jener Organisationseinheiten,
die dem Amtsleiter/der Amtsleiterin unmittelbar unterstellt werden, ist das Personalvertretungsorgan der Landesstelle zuständig, an der der jeweilige Arbeitsplatz dieser Bediensteten eingerichtet Â
ist. Â
Bezugnahmen in anderen Bundesgesetzen Â
§ 9. Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen Â
oder auf ein bestimmtes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies Â
als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Â
In-Kraft-Treten Â
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Â
(2) Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-
Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) wird mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes Â
aufgehoben. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Â
Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien Niederösterreich Burgenland werden mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
§ 11. (1) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung des Â
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Einrichtung der Landesstellen können bereits Â
von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an durchgeführt werden. Insbesondere Â
können die Funktionen der Amtsleitung sowie der Landesstellenleitungen für Burgenland, für Niederösterreich und für Wien ausgeschrieben werden. Â
Vollziehung Â
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Â
Generationen betraut. Â
Artikel 2Â Â
Bundesgesetz, mit dem eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Â
Behindertenangelegenheiten errichtet wird (Bundesberufungskommissionsgesetz – Â
BBKG)Â Â
§ 1. Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen wird eine Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten errichtet. Â
§ 2. Die Bundesberufungskommission entscheidet in zweiter und letzter Instanz in Angelegenheiten Â
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (§ 78 KOVG 1957), des Heeresversorgungsgesetzes (§ 74 Â
HVG), des Impfschadengesetzes (§ 3 Impfschadengesetz), des Behinderteneinstellungsgesetzes (§ 19a Â
Abs. 1 BEinstG) und des Bundesbehindertengesetzes (§ 45 Abs. 3 BBG). Â
§ 3. (1) Die Bundesberufungskommission besteht aus dem/der Vorsitzenden sowie den erforderlichen Stellvertretern, Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern. Â
(2) Die Bundesberufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der Â
Senatsvorsitzenden und in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes aus drei Beisitzern, in Angelegenheiten des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes aus zwei Beisitzern zu bestehen. Jedes Mitglied der Â
Bundesberufungskommission darf mehreren Senaten angehören. Â
(3) Die Anzahl der Senate der Bundesberufungskommission ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestimmen. Â
§ 4. (1) Der/Die Vorsitzende der Bundesberufungskommission, die Stellvertreter, Senatsvorsitzenden,
Beisitzer und Ersatzmitglieder sind vom...
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